Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
An der Rechtslage im Hinblick auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen gem. § 2325 BGB
hat sich seit dem Jahre 2005 nichts geändert.
Es ist nach wie vor so, daß eine ergänzende Hinzurechnung des Wertes des geschenkten Hauses nur dann stattfindet, wenn weniger als 10 Jahre seit dem Tode des Erblassers vergangen sind. Gemäß § 2325 Abs. 3 S. 2 bleibt die Schenkung nach dem Ablauf von 10 Jahren unberücksichtigt.
Die Erhöhung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gilt nach wie vor nur für den Fall einer Schenkung. Das bedeutet, daß die Aussage der Anwältin, ein Recht auf Erhöhung des Nachlasswertes könne nicht geltend gemacht werden, sofern Sie das Haus einer Ihrer Töchter zum regulären Preis verkaufen, nach wie vor zutreffend ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich gern für eine kostenlose Nachfrage zur Verfügung.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Claudia Bertram
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