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Hausverkauf an Kind

| 20. Juli 2011 15:56 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Claudia Bertram

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mann und ich haben zwei Kinder im Erwachsenenalter. Eine unserer Töchter hat Interesse am mittelfristigen Kauf unseres Hauses bekundet, was sich mit unseren Überlegungen deckt.

In einer Antwort vom April 2005 auf eine ähnliche Frage zum Kauf/Verkauf des Hauses an ein Kind auf frag-einen-anwalt.de wurde geschrieben: "Wenn Ihnen Ihre Mutter das Haus nun schenkt oder für einen geringen Betrag (also unter Wert) verkauft und innerhalb von zehn Jahren nach der Überschreibung des Hauses an Sie verstirbt, dann kann Ihr Bruder verlangen, dass der Wert des Hauses dem Nachlass Ihrer Mutter hinzugerechnet und sein Pflichtteil nach diesem höherwertigen Nachlass berechnet wird (§ 2325 Abs. 1 und 3 BGB )."
Es kommt mir hier auf den Part "innerhalb von zehn Jahren nach Überschreibung des Hauses ... verstirbt" an. Heißt das, wenn der letzte überlebende Ehegatte später als zehn Jahre nach Überschreibung stirbt, entfällt die Hinzurechnung des Hauses zum Nachlass? Zwar hat unsere andere Tochter bereits vor längerem geäußert, daß sie ein wie immer auch geartetes Erbe nicht antreten werde, aber Meinungen ändern sich ja.

Für den Fall, daß wir unserer interessierten Tochter das Haus zu einem regulären Preis verkaufen, wurde seinerzeit von einer Ihrer Anwältinnen klargestellt, daß das "Recht auf eine Erhöhung des Nachlasswertes nicht geltend" gemacht werden könne.

Da die Antwort Ihrer Anwältin aus dem Jahr 2005 stammt, bitte ich um Aktualisierung oder Bestätigung, daß die Rechtslage heute noch immer so ist.

Vielen Dank.

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

An der Rechtslage im Hinblick auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen gem. § 2325 BGB hat sich seit dem Jahre 2005 nichts geändert.

Es ist nach wie vor so, daß eine ergänzende Hinzurechnung des Wertes des geschenkten Hauses nur dann stattfindet, wenn weniger als 10 Jahre seit dem Tode des Erblassers vergangen sind. Gemäß § 2325 Abs. 3 S. 2 bleibt die Schenkung nach dem Ablauf von 10 Jahren unberücksichtigt.

Die Erhöhung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gilt nach wie vor nur für den Fall einer Schenkung. Das bedeutet, daß die Aussage der Anwältin, ein Recht auf Erhöhung des Nachlasswertes könne nicht geltend gemacht werden, sofern Sie das Haus einer Ihrer Töchter zum regulären Preis verkaufen, nach wie vor zutreffend ist.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich gern für eine kostenlose Nachfrage zur Verfügung.

Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Claudia Bertram

Bewertung des Fragestellers 20. Juli 2011 | 16:54

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