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Hausmeister nach BMTG im Geltungsbereich des TVöD?

8. April 2009 22:02 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Natascha Unruh

Ein Arbeitnehmer ist angestellt in einem Kindergarten, der einem privaten Trägerverein gehört, jedoch wie ein städtischer Kindergarten zu 100% von einer Stadt finanziert wird.

In diesem Kindergarten wird für das gesamte Personal, sowohl für das Gruppenpersonal als auch für die Reinigungskräfte, ausnahmslos der TVöD mit sämtlichen Regelungen angewendet. Die Arbeitsverträge enthalten sämtlich den Passus "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem TVöD" (bzw. in älteren Arbeitsverträgen BAT, diese wurden jedoch in den TVöD übergeleitet).
Die Arbeitsverträge sind vom Vorsitzenden des Trägervereines unterschrieben. Das Gehalt wird den Angestellten von der Stadt überwiesen.

Der besagte Arbeitnehmer arbeitet in Doppelfunktion - er hat einen Arbeitsvertrag gemäß obiger Beschreibung (TVöD, korrekt eingruppiert) als pädagogische Kraft.

Zusätzlich hat er beim selben Arbeitgeber einen weiteren, zweiten Arbeitsvertrag "für Hausmeistertätigkeiten im Kindergarten". Dieser Arbeitsvertrag wurde 2004 abgeschlossen. Er umfasst eine Arbeitszeit von "43 Stunden im Monat" und soll "gemäß BMT-G" mit "400 Euro monatlich" vergütet werden, also soll es sich um eine geringfügige Beschäftigung handeln.

Gehaltserhöhungen, Sonderzahlungen usw. erhält der Arbeitnehmer für die Hausmeisterstelle nicht.

Der Arbeitnehmer ist der Auffassung, dass diese pauschale Vergütung als "geringfügige Beschäftigung" nicht zulässig ist. Er meint, dass ihm eine korrekte Eingruppierung in den TVöD zusteht und er somit auch an sämtlichen Gehaltserhöhungen, Sonderzahlungen usw. teilhaben müsste, es sich bei den Hausmeistertätigkeiten also um eine gewöhnliche Teilzeitstelle nach TVöD handeln müsste.

Dies hat er dem Arbeitgeber Ende 2007 schriftlich mitgeteilt. Der Arbeitgeber hat sich daraufhin an das Personalamt der Stadt gewendet. Die Stadt hat geantwortet, dass der 400€-Vertrag völlig korrekt ist und dass dem Arbeitnehmer keine TVöD-Eingruppierung zusteht.
Der Arbeitgeber (Trägerverein) hat dem Arbeitnehmer eine Kopie des Schreibens der Stadt ausgehändigt und sieht die Angelegenheit damit als erledigt an.

Ist die Rechtsauffassung der Stadt korrekt? Darf der Vertrag weiter pauschal als 400€-Minijob weiterbestehen?
Oder hat der Arbeitnehmer Recht und kann eine Eingruppierung seines zweiten Arbeitsvertrages in den TVöD einfordern? Falls ja, wie sollte er weiter vorgehen?

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage, dich gemäß Ihren Angaben im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:

Ist die Rechtsauffassung der Stadt korrekt?

Nein

Darf der Vertrag weiter pauschal als 400€-Minijob weiterbestehen?

Nein.

"Mini-Job und Hauptberuf
Auch wer eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, kann einen Mini-Job ausüben, allerdings nur einen und nicht beim gleichen Arbeitgeber. Abgaben werden nicht fällig, nur der Arbeitgeber zahlt 30 Prozent beziehungsweise 12 Prozent bei einem Haushalts-Job."
Quelle: DRV Braunschweig-Hannover

Oder hat der Arbeitnehmer Recht und kann eine Eingruppierung seines zweiten Arbeitsvertrages in den TVöD einfordern?

Ja. Vom Geltungsbereich des TVÖD sind lediglich ausgenommen geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV - also sog. zeitgeringfügig Beschäftigte, nicht aber die geringfügig ständig Beschäftigten bis 400 € (Entgeltgeringfügigkeit).

Er kann daher nicht nur eine Eingruppierung verlangen, er ist nach der Rechtssystematik des Tarichrechtes im ÖD eingruppiert - lediglich die Konsequenzen müssen noch gezogen werden.

Falls ja, wie sollte er weiter vorgehen?

Ermitteln, welche Vergütung ihm tariflich zusteht. Die entsprechende Forderung schriftlich unter Fristsetzung geltend machen (Ausschlussfrist von sechs Monaten beachten betreffs rückwirkender Forderungen). Gegebenenfalls klagen.

Achtung: Im Ergebnis wird dieses Vorgehen mit einiger Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass das zweite Arbeitsverhältnis nicht mehr pauschal als Minijob abgerechnet wird. D.h., dass - obwohl der Bruttoverdienst zunimmt (rentensteigernd etc.) - der Nettoverdienst und damit die Liquidität sinken wird.

Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen ein erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.

Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.

Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der Nachfrage verweisen.

Ich wünschen Ihnen für Ihr Vorgehen viel Erfolg und verbleibe

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