Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage, dich gemäß Ihren Angaben im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Ist die Rechtsauffassung der Stadt korrekt?
Nein
Darf der Vertrag weiter pauschal als 400€-Minijob weiterbestehen?
Nein.
"Mini-Job und Hauptberuf
Auch wer eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, kann einen Mini-Job ausüben, allerdings nur einen und nicht beim gleichen Arbeitgeber. Abgaben werden nicht fällig, nur der Arbeitgeber zahlt 30 Prozent beziehungsweise 12 Prozent bei einem Haushalts-Job."
Quelle: DRV Braunschweig-Hannover
Oder hat der Arbeitnehmer Recht und kann eine Eingruppierung seines zweiten Arbeitsvertrages in den TVöD einfordern?
Ja. Vom Geltungsbereich des TVÖD sind lediglich ausgenommen geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
- also sog. zeitgeringfügig Beschäftigte, nicht aber die geringfügig ständig Beschäftigten bis 400 € (Entgeltgeringfügigkeit).
Er kann daher nicht nur eine Eingruppierung verlangen, er ist nach der Rechtssystematik des Tarichrechtes im ÖD eingruppiert - lediglich die Konsequenzen müssen noch gezogen werden.
Falls ja, wie sollte er weiter vorgehen?
Ermitteln, welche Vergütung ihm tariflich zusteht. Die entsprechende Forderung schriftlich unter Fristsetzung geltend machen (Ausschlussfrist von sechs Monaten beachten betreffs rückwirkender Forderungen). Gegebenenfalls klagen.
Achtung: Im Ergebnis wird dieses Vorgehen mit einiger Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass das zweite Arbeitsverhältnis nicht mehr pauschal als Minijob abgerechnet wird. D.h., dass - obwohl der Bruttoverdienst zunimmt (rentensteigernd etc.) - der Nettoverdienst und damit die Liquidität sinken wird.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen ein erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der Nachfrage verweisen.
Ich wünschen Ihnen für Ihr Vorgehen viel Erfolg und verbleibe
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