Sehr geehrter Fragestellerin,
bei Ihrer Option a) wird es darauf ankommen, ob Ihre vorhergehende Tätigkeit als Vermittlerin mit Beratungsaufgaben bei der Bundesagentur für Arbeit als einschlägige Berufserfahrung für Ihre jetzige Tätigkeit als Sachbearbeiterin Eingliederung anzusehen ist.
Dies müssten Sie nach außergerichtlicher Korrespondenz im Rahmen eines Prozesses notfalls vortragen und beweisen, wobei die Ähnlichkeit der beiden Tätigkeiten nicht ausreichend ist. Die vorherige Tätigkeit muss auch das gleiche Niveau gehabt haben. Letztlich müsse man also die Stellenbeschreibung ihrer jetzigen und vorherigen Tätigkeit vergleichen und notfalls mittels Zeugenaussagen beweisen Auf den § 16 Abs. 2 a des TVöD-VKA können Sie sich nicht berufen, wie Sie bereits richtig erkannt haben, da ja eine Unterbrechung vorliegt.
Wie erfolgsversprechend dieser Weg ist, kann ich nicht beurteilen, da es auf die Vergleichbarkeit ihrer beiden Arbeitsplätze und damit eine Einzelfallentscheidung ankommt.
Ihre Option B) halte ich hingegen für weniger erfolgversprechend, da einer rückwirkenden Geltendmachung einer höhere Vergütung ab Januar 2014 die Ausschlussfrist des § 37 TVöD-VKA entgegen stehen dürfte, die wie Sie wissen sechs Monate beträgt.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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