Sehr geehrte Ratsuchende,
richtigerweise sollten Sie innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides Widerspruch einlegen und sich so gegen die Forderung des bauausführenden Unternehmens zur Wehr setzen.
So ist es zwar richtig, dass der Bauträger nach den Regelungen der VOB - welche nach Ihren Darstellungen offensichtlich Anwendung findet - Anspruch auf Abschlagszahlungen hat. In Ihrem Fall ist jedoch die Forderung auf Schlusszahlung im Streit, für welche weitergehende Anforderungen gelten, die in Ihrem Fall nicht vorliegen dürften.
Unter Schlusszahlung wird die endgültige Bezahlung des der Bauleistung verstanden. Hierzu haben Sie zwei Monate Zeit.
Damit die Frist der Schlusszahlung beginnt, muss der Unternehmer eine prüfbare Rechnung einreichen und das Werk muss abgenommen worden sein.
Von einer Abnahme teilen Sie nichts mit. Auch die Prüfbarkeit der vorgelegten Rechnung kann ich von hier nicht einschätzen.
Soweit jedoch nicht alle vertraglichen Leistungen erbracht wurden, liegt jedenfalls keine Abnahmereife vor. Damit entfällt eine Voraussetzung für den Anspruch auf die Schlusszahlung.
Beachten Sie bitte, dass alle Einwendungen gegen die Schlusszahlungsaufforderung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung beim bauausführenden Unternehmen geltend zu machen sind!
Ziehen Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt hinzu, da die vorliegende Einschätzung der Rechtslage aufgrund der vielen Sachverhaltslücken allenfalls als erste Orientierung dienen kann.
Ich bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
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