Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Ich habe ein paar Verständnisschwierigkeiten mit Ihrer Sachverhaltsschilderung, werde mich aber an Ihren Fragen orientieren und hoffe so diese beantworten zu können.
Was hat den der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder nach Rückübereignung des Haushälfte mit dieser getan? Wurde diese verwertet um für die Verbindlichkeiten Ihres Vaters aufzukommen? Wenn Ihr Vater Rechtschuldbefreiung erteilt wurde, wie kann der Treuhänder dann noch Zugriffsrechte auf die Haushälfte Ihres Vaters haben. Ein Schlusstermin ist erst nach Verwertung aller Vermögensgegenstände abzuhalten
Ich gehe doch recht in der Annahme, dass Ihr Vater die Wohlverhaltensphase schon durchschritten hat, oder?
Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens sollte ein entsprechender Eintrag im Grundbuch zu Lösen sein. Hier sollten Sie an das Grundbuchamt herantreten und eine entsprechende Lösung beantragen.
Aufwendungen, die Sie auf den Erhalt und Wertsteigerung des Hauses getätigt haben und die auch im Interesse der anderen Anteilseigentümer des Hauses standen, können Sie natürlich anteilig ersetzt bekommen.
Das gleiche gilt für die dringend notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen. Sind diese nach objektivem Maßstab notwendig und geboten, so sind diese vorzunehmen und anteilig zu erstatten.
Zudenken wäre an einen Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, wenn alle Miteigentümer ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Hat man sich also konkret geeinigt, das Haus und den Ausbau / Renovierung als gemeinsam zu erreichenden Zweck zu definieren, so mag eine GbR vorliegen und Sie hätten gegenüber den anderen Gesellschaftern Ausgleichsansprüche.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Sehr geehrter Herr Park,
vielen Dank für Ihre Antwort. Zuerst möchte ich versuchen Ihre Fragen zum besseren Verständnis zu beantworten:
Frage:
Was hat den der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder nach Rückübereignung des Haushälfte mit dieser getan?
Antwort:
Wie ich bereits schrieb, es passierte nichts mehr.
Der Insolvenzverwalter hat nach Rückübereignung der Haushälfte nichts mehr getan. Wir haben seit 2009 nichts von ihm gehört. Lediglich die Eintragung im Grundbuch wurde dahingehend geändert, das eine Hälfte des Hauses an meinen Vater "zurück überschrieben" wurde, mit dem Vermerk der Insolvenz. Meine Schwester und ich wohnen nach wie vor im Haus und sind weiterhin Eigentümer unserer Hälfte.
Frage:
Wurde diese verwertet um für die Verbindlichkeiten Ihres Vaters aufzukommen?
Antwort:
Nein, es wurde weder eine Versteigerung noch sonstige Verwertung angestrebt. Seit 2009 passierte überhaupt nichts.
Frage:
Wenn Ihr Vater Rechtschuldbefreiung erteilt wurde, wie kann der Treuhänder dann noch Zugriffsrechte auf die Haushälfte Ihres Vaters haben. Ein Schlusstermin ist erst nach Verwertung aller Vermögensgegenstände abzuhalten Ich gehe doch recht in der Annahme, dass Ihr Vater die Wohlverhaltensphase schon durchschritten hat, oder?
Antwort:
Das würde ich auch gerne wissen. Warum hat der Treuhänder, trotz Restschuldbefreiung, noch Zugriffsrechte auf die Haushälfte?
Hier sind Sie als Jurist gefragt, ich habe dazu keine Antwort. Siehe meine ursprüngliche Frage Nr.4.
Die Restschuldbefreiung ist wohl nicht gleichzeitig Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Soll heißen, trotz Restschuldbefreiung läuft die Insolvenz noch, obwohl auch die Wohlverhaltensphase seit 2013 vorüber ist. Möglicherweise liegt das Mißverständnis im Begriff "Schlusstermin". Ich meinte den Termin zur Gewährung der Restschuldbefreiung.
Wir gehen davon aus, das der Insolvenzverwalter die Insolvenz nicht abschließt, weil die Sache mit dem Haus noch nicht geklärt ist.
Das Insolvenzverfahren ist also noch nicht aufgehoben. Restschuldbefreiung wurde 2013 erteilt.
Leider wurde meine wichtigste Frage nicht beantwortet:
1. Was können wir, meine Schwester und ich, tun um die Sache möglichst ohne hohen Kostenaufwand zu klären?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie dazu eine Idee hätten, die Sie mir mitteilen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Nachfragter,
vielen Dank für Ihr Feedback. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist in verschiedene Phasen eingeteilt. Der Schlußtermin, von dem Sie anfangs sprachen ist in § 197 InsO
geregelt. Mit dem Schlußtermin, dem eine Verwertung der Insolvenzmasse nach § 159 InsO
vorausgeht, wird das Insolvenzverfahren anch § 200 InsO
aufgehoben. Wenn Sie also von Schlußtermin sprechen musste ich davon ausgehen, dass die Insolvenzmasse bereits verwertet wurde.
Wie Sie mir berichtet haben, wurde die Übertragung der Haushälfte Ihres Vater nach den Grundsätzen der Insolvenzanfechtung §§ 129 ff. InsO
zur Insolvenzmasse zurück geführt. Somit war die Haushälfte zu verwerten, sprich nach § 165 InsO
eine Zwangsversteigerung anzustreben, um die Insolvenzmasse anzureichern. Es wundert mich daher, dass dies Ihrem Vortrag nach nicht geschehen ist.
Nach dem Schlußtermin ist das Insolvenzverfahren aufzuheben und der Insolvenzbeschlag der Masse entfällt. Dies bedeutet auch, dass der Schuldner wieder frei über sein Vermögen verfügen kann. Ist ein Insolvenzvermerk im Grundbuch eingetragen, so ist dieser zu löschen.
Daher auch mein Hinweis in der ersten Antwort, beim Grundbuchamt die Löschung zu beantragen. Dies ist das geeignete und sicherlich kostengünstigste Mittel. Dies ist meine Antwort auf Ihre erste Frage.
Die Rechtschuldbefreiung gibt es erst am Ende der Wohlverhaltensphase, § 286 InsO
. Da ist das Insolvenzverfahren schon viele Jahre aufgehoben. Wenn Ihr Vater also eine Restschuldbefreiung erhalten hat und im Grundbuch immer noch als Miteigentümer eingetragen ist weil eine verwertung ausblieb, dann kann Ihr Vater frei über sein Miteigentum verfügen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
Vielleicht noch eine kleine Ergänzung:
Das Insolvenzverfahren kann auch über die Restschuldbefreiung hinaus dauert andauern, jedenfalls dann wenn noch Vermögensgegenstände wie die von Ihnen bezeichnete Haushälfte zu verwerten ist. Dann wäre der Insolvenzbeschlag im Grundbuch zu belassen, bis die Hälfte im Wege der oben beschriebenen Zwangsversteigerung verwertet wurde.
Vielleicht sollten Sie sich mit dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ins Benehm setzen und ihn auffordern in der Sache seinen Pflichten nachzukommen.