Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Feststellung der Insolvenzforderung in der Insolvenztabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil, §§ 178 Abs. 3
, 201 Abs. 2 InsO
. Die Forderung des Gläubigers ist daher, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung der Insolvenztabelle beantrag und erteilt bekommt, vollstreckbar.
2. Der Gläubiger kann daher die Forderung auch nach Abschluss des Verfahren geltend machen, wenn die Restschuldbefreiung versagt wurde. Die Verjährungsfrist für rechtskräftig festgestellte Forderung beträgt danach 30 Jahre, § 197, Abs. 1 Nr. 3 BGB
.
3. Aufgrund der Wirkung eines Vollstreckungstitels ist daher die Erteilung der Restschuldbefreiung von entscheidender Bedeutung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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