Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
In Ihrem Fall könnte eine Rückgängigmachung der Übertragung des Hauses durch eine Anfechtung des Übertragungsvorganges durch den künftigen Insolvenzverwalter drohen.
Die Insolvenzanfechtung hat zum Ziel, die Verminderung der Insolvenzmasse (also des Vermögens des Schuldners) und somit eine Benachteiligung der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zu beseitigen. Voraussetzung für eine Anfechtung ist, dass die Verminderung dadurch entstanden ist, dass der Schuldner in der (finanziellen) Krise Vermögensverschiebungen vorgenommen hat. Gemäß der Regelung des § 129 Abs. 1 InsO
ist der Insolvenzverwalter zur Geltendmachung der Anfechtung berechtigt. Der Anfechtungsgegner ist derjenige, der Empfänger der anfechtbaren Leistung gewesen ist. Dies wären im vorliegenden Fall Sie, da Sie von Ihrem Vater einen Vermögenswert erhalten haben.
Eine Anfechtung setzt aber nach § 129 Abs. 1 InsO
voraus, dass die Rechtshandlung, hier also die Übertragung des Objektes, die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Es muss eine objektive Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger vorliegen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Befriedigungsmöglichkeiten für die Insolvenzgläubiger in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden. Eine Erschwerung oder Verzögerung der Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger genügt ebenso wie deren mittelbare Benachteiligung. Entscheidend ist die wirtschaftliche Bedeutung der Rechtshandlung. Werden wertlose Gegenstände verschoben, so werden die Gläubiger dadurch genauso wenig benachteiligt wie im Fall der Übertragung einer wertausschöpfend belasteten Sache.
Es ist daher zunächst auf den Wert des übertragenen Hauses abzustellen. Wenn dieser Wert durch die Übernahme der Belastungen nicht erreicht wird, weil das Objekt eben nicht wertausschöpfend belastet ist, so stellt die Übernahme der Verbindlichkeiten keine wirtschaftlich gleichwertige Leistung bezogen auf den übertragenen Vermögenswert dar. Anders gesprochen: wenn das Haus vorliegend einen Wert von 200.000,- EUR hätte, haben Sie einen Wert von 140.000,- EUR, abzüglich des Wertes des Wohnrechtes, erhalten. Dieser Wert steht den Gläubigern, die bei der Verwertung des Hauses durch den Insolvenzverwalter an dem Erlös nach Abzug der Schulden partizipieren, nicht mehr zur Verfügung. Erst wenn die von Ihnen übernommenen Lasten mindestens dem Wert des Hauses entsprechen liegt keine Benachteiligung der Gläubiger mehr vor.
Die einzelnen Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung sind zeitlich gestaffelt.
Vorliegend käme eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung in Betracht. Die Rechtshandlung ist dann gemäß § 133 Abs. 1 InsO
anfechtbar, wenn diese von dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen worden ist und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz kannte. Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung reicht aus. Eine solche Benachteiligung des Gläubigers fehlt allerdings, wie bereits oben ausgeführt, wenn der Schuldner einen wertausschöpfend belasteten Gegenstand überträgt, aus dem der Gläubiger sich auch ohne dessen Übertragung nicht hätte befriedigen können. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück wertausschöpfend belastet ist, ist übrigens nicht auf den Nominalbetrag der Grundpfandrechte, sondern auf die tatsächliche Höhe der durch die Grundpfandrechte gesicherten Forderungen abzustellen.
Eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung wird vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO
). Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 18 Abs. 2 InsO
vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Kann der Insolvenzverwalter nachweisen, dass der Anfechtungsgegner von diesen Umständen wusste, so zeigt die Rechtsprechung die Tendenz, das Wissen des Anfechtungsgegners, dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte, schlicht zu unterstellen.
Wenn wirksam angefochten werden kann, gewährt § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO
einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr der aus dem Vermögen des Schuldners abgeflossenen Vermögensmasse, den Anspruch kann der Insolvenzverwalter gegenüber dem Anfechtungsgegner in letzter Konsequenz klageweise geltend machen kann.
Im vorliegenden Fall wird es also bei einer Insolvenz des Vaters zum einen darauf ankommen, welchen Wert das übernommene Objekt nach Abzug der Verbindlichkeiten für Sie hat. Ist keine wertausschöpfende Belastung gegeben, so ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Übertragung Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung und Kenntnis von diesem Vorsatz vorgelegen hat, bzw. die Vermutungswirkung greift.
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Diese Antwort ist vom 18.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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