Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Maßgeblich ist der Wert des Vermögens bei Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen) und bei der Heirat (Anfangsvermögen).
Ihr Endvermögen liegt bei 400.000 €, wenn sich am derzeitigen Stand bis zum Stichtat nichts ändert.
Ihr Anfangsvermögen ist der Wert des Hauses bei der Heirat abzüglich damaligem Kreditsaldo.
Wenn der Wert der Immobilie vom Kauf bis zur Scheidung nicht gestiegen ist, dürfte Ihr Anfangsvermögen (wegen der vermutlich anfangs geringen Tilgung) bei knapp über 100.000 € gelegen haben. Dieser Betrag müsste, wenn er genau ermittelt worden ist, um den Inflationsausgleich bereinigt werden. Die Differenz ist Ihr Zugewinn, die Hälfte davon stünde Ihrer Frau als Zugewinnausgleichsanspruch bei der Scheidung zu.
Bei einem Anfangsvermögen von 100.000 € ergibt sich ein indexierter Betrag von ca. 122.738 €. Der Zugewinn läge also bei 277.262 €, so dass Ihrer Frau 138.631 € zustünden.
Ein eventueller Wertzuwachs bis zur Heirat und die Tilgung des Kredits in dieser Zeit würden den Betrag reduzieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel