Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Urteil macht im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BGH keinen Sinn, denn gerade dort wird ja diskutiert, was mit dem Nießbrauch passiert, wenn das Haus aufgrund der Schenkung sich im Anfangs- (!) und Endvermögen befindet.
Der Bundesgerichtshof teilt auch ganz klar mit, dass das Nießbrauchsrecht ganz aus dem Zugewinn herauszunehmen wäre.
"Um den Wertzuwachs, den das zugewendete Grundstück durch das Abschmelzen des Werts des Nießbrauchs im Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Zustellung des Scheidungsantrags erfährt, aus dem Zugewinnausgleich auszunehmen, ist eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorgangs nicht erforderlich. Das gleiche Ergebnis kann vielmehr schon dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des Werts des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 111, 8
= FamRZ 1990, 603
, 604). Wie Gutdeutsch überzeugend nachgewiesen hat (FamRZ 2015, 1083 ff.), führt eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des Nießbrauchs bei korrekter Indexierung sämtlicher für die Berechnung des gleitenden Vermögenserwerbs maßgeblichen Werte zu keinem anderen Ergebnis
entscheidende Passage:
-> als die vollständige Nichtberücksichtigung der Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers.", so obiges BGH-Urteil.
Ich kann leider nicht sagen, warum sie das Haus nicht in das Anfangsvermögen mit hineinnimmt. Stößt sie sich vielleicht an der Schenkung des Geldes und nicht direkten Schenkung des Hauses?
Wie das OLG entscheidet, kann keiner voraussehen, aber mit der Bewertung des Nießbrauchsrechts im Anfangs- und (!) Endvermögen und dann mit der Konsequenz, dass das Haus im Anfangsvermögen ganz herausfällt verstößt die Richterin m.E. auch gegen die BGH-Rechtsprechung, wenn sie es so tatsächlich in ihrem Urteil formuliert!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 06.09.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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06.09.2016
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16:56
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht