Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Eine Übertragung des Hauses auf die Kinder könnte nur dann den Zugriff auf die Immobilie durch das Sozialamt verhindern, wenn seit der Schenkung 10 Jahre verstrichen wären. Denn nach § 528 BGB
könnte Ihre Mutter bei Verarmung bzw. Bedürftigkeit die Schenkung zurück fordern und das Sozialamt kann (und würde) diesen Anspruch nach § 93 SGB XII
auf sich überleiten, wenn es Sozialleistungen aufgrund Pflegebedürftigkeit leisten würde. Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern, § 528 BGB
.
Das Sozialamt kann die Rückforderung auch gegen den Willen des Schenkers gegenüber dem Beschenkten durchsetzen.
Soweit bei der Schenkung ein Nießbrauchsrecht zugunsten der Mutter vereinbart wird, ist außerdem zu beachten, dass die Zehnjahresfrist dann nicht zu laufen beginnt, weil dann das Grundstück wirtschaftlich nicht wirklich aufgegeben wird!
Es gibt aber auch Gerichtsentscheidungen, welche die Übertragung eines Grundstückes nach § 138 Abs. 1 BGB
von vornherein als sittenwidrig und nichtig ansieht, wenn aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen ist, dass durch den Vertrag der berechtigte Zugriff des Trägers der Sozialhilfe verhindert werden sollte. Siehe zum Beispiel: Sozialgericht Düsseldorf, S 29 (35) SO 143/05
, 07.04.2008. Das wird man aber nicht behaupten können, wenn die Schenkung 10 Jahre zurück liegt und dann erst Bedürftigkeit eintritt.
Solange Ihre Mutter in dem Haus selbst wohnt (und auch ihr Bruder) kann das Vermögen aber ohnehin vor einer Verwertung geschützt sein nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII
: Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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