Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1.
Was ein Kind als Elternunterhalt im Hinblick auf ungedeckte Heimkosten leisten muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst einmal muss eine Bedürftigkeit der Mutter vorliegen, also eine Vermögenslosigkeit sowie Unfähigkeit, mit den ihr zu Verfügung stehenden Einkünften (z.B. Rente) die Heimkosten zu finanzieren. Das Sozialamt wird ggf. Unterhaltsansprüche aus übergeleitetem Recht geltend machen. Doch muss das Kind in der Lage sein, überhaupt Unterhalt zu leisten. Eine Berechnung kann erst in Kenntnis aller Umstände (Heimkosten, Anzahl der Kinder etc.) vorgenommen werden.
2.
Das 1. Kind sollte zur Auskunft hinsichtlich der Vermögensbewegungen aufgefordert werden. Wird dem Informationsrecht nicht gefolgt, kann es zielführend sein, eine Betreuung für die demente Mutter einzurichten. Ob das 1. Kind Straftatbestände erfüllt, müsste näher geprüft werden. Etwaige Schenkungen der Mutter an das 1. Kind können im Falle der Verarmung im übrigen noch 10 Jahre zurückgefordert werden.
Um dem Handeln des 1. Kindes Einhalt zu gebieten, sollten Sie sich anwaltlicher Unterstützung bedienen; in diesem Zusammenhang stehe ich gerne zur Verfügung.
3.
Der nicht verheiratete Lebenspartner ist gegenüber der dementen Mutter seiner Partnerin nicht zum Unterhalt verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt