Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Das Vermögen Ihrer Eltern übersteigt die kraft Gesetzes gewährten Freibeträge. Es wird ihnen also nur dann in voller Höhe erhalten bleiben, wenn es eine besondere Härte darstellen würde, wenn sie gezwungen würden, den den Freibetrag übersteigenden Betrag zunächst zu verbrauchen, bevor sie staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen dürfen. Die Rechtsprechung hat das Vorliegen einer besonderen Härte z.B. dann bejaht, wenn ein älteres Ehepaar einen Geldbetrag, der der angemessenen Bestattung eines Ehegatten dienen soll, zurückgelegt hat. Eventuell ist dies im Fall Ihrer Eltern ebenfalls beabsichtigt und Ihre Eltern könnten sich hierauf berufen.
Ihre Eltern können sich stattdessen von dem Geld natürlich auch Hausratsgegenstände, solange sie einer bescheidenen Lebensführung dienen, anschaffen, ohne dass ihnen dies zum Schaden gereichen könnte. Ob ein Flachbildfernseher, ein DVD-Recorder oder ein Laptop mit Internetzugang zu solchen Hausratsgegenständen gezählt werden können, halte ich für fraglich, da sie nach allgemeiner Lebenserfahrung für ältere Menschen eher verzichtbar sind bzw. im Fall des Fernsehers auch ein "normaler" großer Fernseher ausreichen dürfte. Hier müssten Sie sich auf einige Diskussionen mit dem Sozialamt einstellen. Mobiliar, mit welchem alte und verbrauchte oder nicht mehr zweckgerechte Möbel ersetzt werden soll, ist hier unproblematischer.
Das Geld zu verschenken wäre nicht zielführend. Ein Schenker kann das Geschenkte zurückfordern, wenn er verarmt ist. Diesen Rückforderungsanspruch können auch die Sozialämter geltend machen. Auch das Verschwindenlassen des Geldes brächte nichts. Ihre Eltern müssten sich das Geld im Zweifel höchstwahrscheinlich fiktiv anrechnen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 25.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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1. Wieviel dürfen sie zur Beerdigung pro Person zurücklegen.
2. Die Gegenstände (Flachbildschirm usw.) sollen ja noch "vor dem Heimeinzug" (Es ist ja noch kein Wohnvertrag zustandegekommen) gekauft werden. Kann man die ihnen wirklich wieder abnehmen? Oder was passiert damit.
3. Können tatsächlich auch sogenannte "Anstandsgeschenke" (Weihnachtsgeschenke) zurückgefordert werden? Wenn nicht, über welchen Geldbetrag dürfen sich diese Geschenke belaufen?
4. Was bedeutet "fiktiv anrechnen lassen" (Beim verschwinden des Geldes). Ist doch egal, bei den Eltern ist doch sowieso nichts zu holen.
Vielen Dank für die Antworten!!!
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Nachfragen:
1. Das OVG NRW hat in einem Urteil entschieden, dass etwa 7.000 EUR zum Zweck der Beerdigung zurückgelegt werden dürfen.
2. Wenn sich Ihre Eltern derartige Gegenstände anschaffen, dann könnte das Sozialamt ihnen vorwerfen, dass sie ihr Vermögen missbräuchlich weggegeben haben. Es ist nicht gesagt, dass das Sozialamt tatsächlich irgendwelche Konsequenzen ziehen könnte, aber ein gewisses Risiko besteht.
3. Das Gesetz differenziert bei dem Rückforderungsanspruch des Schenkers nicht zwischen "Anstandsgeschenken" und anderen Geschenken. Es geht einfach darum, ob der Schenker nach der Schenkung imstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder nicht. Im Fall Ihrer Eltern wäre dies, wenn sie ihr Vermögen herschenkten, nicht der Fall, so dass ein Rückforderungsanspruch bestünde. Dabei ist es unerheblich, ob man die Schenkungen als Anstandsschenkungen klassifizieren muss.
4. Sie denken verkehrt herum. Aus Sicht des Sozialamtes muss bei den Eltern nichts zu holen sein, das Sozialamt bewilligt Ihren Eltern eben keine Leistungen, solange sie von ihrem Vermögen noch zehren könnten. Das Sozialamt tut so, als sei das Vermögen noch vorhanden und lehnt mit dieser Begründung die Bewilligung von Sozialleistungen ab.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)