Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Abfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Das Sozialamt kann sich das Recht Ihrer Eltern, die Schenkung gemäß § 528 BGB
wegen Verarmung zurückzuverlangen, überleiten lassen (§§ 93
ff. SGB XII). § 528 BGB
verweist in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechfertigten Bereicherung, §§ 812 ff. BGB
.
§ 818 Abs. 3 BGB
regelt die sog. Entreicherung. Danach richtet sich der Herausgabeanspruch auf das, was beim Beschenkten als Bereicherung noch vorhanden ist und fortbesteht, die Regelung dient also dem Schutz des gutgläubigen Empfängers der Schenkung. Mit den nun 9 Jahre alten Möbeln ist ein Fortbestand gegeben, doch kommt es nun auf den Zeitwert der Möbel an, also wie viel diese heute wert sind. Dies sollten Sie gegenüber dem Sozialamt einwenden. Dieses trägt übrigens die Beweislast dafür, dass und wann die Schenkung stattgefunden hat. Auf eine „Anstandsschenkung“ können Sie sich nicht berufen.
Zur Beurteilung eines möglichen Ausschlusses des Rückforderungsanspruchs gemäß § 829 Abs. 2 BGB
haben Sie zu wenig mitgeteilt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
BGB § 528
Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
BGB § 529
Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
BGB § 818
Umfang des Bereicherungsanspruchs
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 28.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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28.10.2007
|
13:42
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Rückfrage vom Fragesteller
28.10.2007 | 20:25
Vielen Dank für die Antwort,
heißt das, ich muss nur den Zeitwert der Möbel (das dürfte ja nicht mehr viel sein) zurückzahlen?
Viele Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29.10.2007 | 10:53
Sehr geehrter Fragesteller,
Ja, dies ist der Zweck der "Entreicherung".
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt