Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Zu 1.:
Nach meinem Kenntnisstand sind alle in der Schweiz wohnhaften Personen nach dem Schweizer Krankenversicherungsgesetz (KVG) zumindest eine Grundversorgung in der Schweiz anzumelden. D.h. es fallen auf jeden Fall Kosten für eine Schweizer Krankenversicherung an. Hinsichtlich der Preise erkundigen Sie sich bitte bei den Schweizer Krankenversicherungen.
Da Sie planen, dauerhaft in die Schweiz zu wechseln könnte – aus organisatorischen Gründen – der vollständige Wechsel zu einer Schweizer Krankenkasse empfehlenswert sein.
Zu 2.:
Ihr Aufenthaltstitel erlischt grundsätzlich dann kraft Gesetzes, wenn Sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen (§ 51 Abs. 1
, 2 Aufenthaltsgesetz).
Die Bestimmung der längeren Frist müssen Sie bei der Ausländerbehörde beantragen. Bitte stellen Sie diesen Antrag bereits vor Ihrer Ausreise; spätestens jedoch vor Ablauf Ihres 6-monatigen Auslandsaufenthaltes.
Über die Bestimmung der längeren Frist erhalten Sie eine Bescheinigung, die zur Wiedereinreise erforderlich sein kann.
Ausnahmen
Wenn Ihre Frau eine Niederlassungserlaubnis (bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) hat, erlischt diese nicht, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
- Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen
Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben, die eheliche Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Lebenspartnerschaft im Ausland fortbesteht und im Bundesgebiet nach Ihrer Wiedereinreise weiterhin besteht.
Die Ausländerbehörde stellt eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der Niederlassungserlaubnis aus.
Zu 3.:
Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Dies hat zur Folge, dass wenn Sie in Deutschland keinerlei Einkünfte erzielen, zahlen Sie in Deutschland, obwohl Sie aufgrund Ihres Zweitwohnsitzes grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig sind, keine Einkommensteuer.
Aufgrund des Zweitwohnsitzes kann es jedoch vorkommen, dass Sie Zweitwohnsitzsteuer zahlen müssen. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an die Gemeinde, in der Sie beabsichtigen einen Zweitwohnsitz einzurichten.
Zu 4.:
Ob eine Ummeldung des PKW erforderlich ist, regelt das Schweizer Recht. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bitte bei der Zulassungsstelle in Genf. Meines Erachtens muss eine Ummeldung spätestens nach einem Jahr dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz erfolgen.
Zu 5.:
Dies bestimmt sich nach Schweizer Recht. Sie müssten sich daher diesbezüglich an die Schweizer Behörden wenden. Meines Erachtens sollte die Namensänderung jedoch spätestens, wenn sie im Pass Ihrer Frau eingetragen ist, anerkannt werden.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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