Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass Sie Unterhalt schulden ab dem 1. September 2007. Dies folgt aus § 1613 Abs. 1 S.1 BGB
, wonach Unterhalt für die Vergangenheit von dem Zeitpunkt an gefordert werden kann, in welchem der Verpflichtete zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert worden ist. Satz 2 der genannten Vorschrift regelt, dass der Unterhalt ab Monatsanfang des Monats, in dem Aufforderung zur Auskunftserteilung erfolgt ist, geschuldet ist.
Den von Ihnen bezeichneten Anspruch haben Sie aufgrund einer Zusage der Behörde nicht. Die Behörde muss sich an die geltenden gesetzlichen Regelungen halten. Daraus folgt, dass Sie bis inklusive Dezember 2007 Unterhalt in der Höhe schulden, wie er sich bis dahin aus den gesetzlichen Regelungen ergibt. Ab Januar 2008 schulden Sie dagegen Unterhalt in der Höhe, wie er sich aus dem ab dem 01.01.2008 ergebenden Unterhaltsrecht ergibt.
2. Der Auskunftsanspruch der Behörde folgt aus § 1605 Abs. 1. S.1 BGB
. Es ist ein Anspruch aus übergeleitetem Recht, also eigentlich ein Anspruch des Kindes. Der Anspruch ist nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift insbesondere darauf gerichtet, Bescheinigungen des Arbeitgebers vorgelegt zu bekommen. Die Vorlage des Steuerbescheides genügt insoweit regelmäßig nicht. Dies ist so, weil das Steuerrecht Freibeträge gewährt, die im Unterhaltsrecht keine Berücksichtigung finden. Daher ist auch eine Verdienstbescheinigung über die vergangenen 12 Monate vorzulegen. Als Beamter haben Sie daher Ihre Bezügemitteilung vorzulegen
Gerichtsentscheidungen hierzu kann ich Ihnen nicht nennen. Die Erkenntnisse sind aber dem Kommentar Palandt BGB zu entnehmen, §§ 1605, 1613 sowie Luthin, Handbuch des Unterhaltsrechtes, Rn. 1359, S. 81/82. Der Umfang des Auskunftsanspruches ist insoweit absolut unstreitig.
Einen Schaden hat das Amt durch sein Zuwarten nicht verursacht, weil Sie sowieso ab dem 01.09.2007 unterhaltspflichtig sind ( wegen § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB
). Deswegen ist das Vorgehen insoweit beanstandungsfrei.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion oder einer Mandatserteilung zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
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