Sehr geehrte Fragestellerin,
die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich aufgrund des Sachverhalts summarisch wie folgt:
Die Agentur für Beschäftigungsförderung ist verpflichtet, Ihr gesamtes Einkommen bei der Feststellung Ihrer Bedürfigkeit zu berücksichtigen. Hierbei ist jedoch nicht das Einkommen zu berücksichtigen, welches aufgrund einer Zwangsvollstreckung nicht zur Verfügung steht. Ich verweise hierzu auf ein <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1200788/index.html" target="blank">Urteil des SG Stuttgart vom 26.06.2006</a>. Dieses ist nach meiner Auffassung allgemeinverständlich begründet, so dass ich von weiteren Erläuterungen zunächst absehen möchte. Sollten Fragen auftreten, können Sie natürlich Nachfragen vornehmen.
Strategisch bedeutet dieses, dass Sie im Rahmen des Widerspruchs darauf hinweisen sollten, dass das gepfändete Einkommen nicht zur Verfügung steht. Der Widerspruch sollte im Hinblick auf das zitierte Urteil Erfolg haben.
Mit freundlichen Grüßen
Pilgermann, Rechtsanwalt
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