Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, sofern dadurch die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Das ist ausdrücklich so im § 138 Abs. 2 SGB III geregelt. Was eine ehrenamtliche Betätigung ist, ist definiert in der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen (EhrBetätV). http://www.gesetze-im-internet.de/ehrbet_tv/
Eine ehrenamtliche Betätigung liegt danach nur vor, wenn die Tätigkeit unentgeltlich ist und dem Gemeinwohl dient. Auch kann sie nur bei bestimmten Organisationen ausgeübt werden. Diese müssen ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln und Ausgaben ausführen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.
Ein Auslagenersatz - sofern die übrigen Voraussetzungen für die ehrenamtlich vorliegen - kann gezahlt werden, ohne dass die Betätigung dadurch entgeltlich wird. Auch als Auslagenpauschale, maximal 250 Euro monatlich.
Eine weitere Hürde ist für Sie der § 139 Abs. 2 SGB III. Bei Studenten (m/w/d) wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt. Die Eigenschaft als Student bleibt auch in den Semesterferien bestehen.
Vermutlich erfüllt Ihr Praktikum die o. g. Anforderungen an eine ehrenamtliche Betätigung nicht. Dann bleibt nur die Stundenzahl unter die zulässigen 15 Stunden / Woche heruntersetzen (also maximal 14,99 Stunden / Woche). Dann müssen Sie aber noch die Vermutung des § 139 Abs. 2 SGB III gegenüber der Agentur für Arbeit widerlegen, dass Sie von der Ausbildungs-/Prüfungsordnung her auch versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben. Sofern Sie das nicht schon im Verwaltungsverfahren getan haben.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: http://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:
Es gibt noch den § 139 Abs. 3 SGB III:
Zitat:Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 nicht erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus, wenn
1. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und
2. die leistungsberechtigte Person ihre Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat.
Sie könnten versuchen, dass die Agentur für Arbeit das Praktikum als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung i. S. d. § 139 Abs. 3 SGB III einstuft und die Zustimmung dazu zu einzuholen. Sie müssten weiterhin vortragen, dass die Voraussetzungen der Nr. 2 der Regelung vorliegen (Abbruchbereitschaft mit entsprechender Vereinbarung mit der Praktikumsstelle). Tragen Sie detailliert, inwieweit was Sie während des Praktikums machen und inwieweit das Praktikum ihnen beruflich weiterhilft. Insbesondere bei einem Pflichtpraktikum im Rahmen Ihres Studiums dürften die Aussichten auf eine Zustimmung aber eher schlecht sein, da es sich dann nicht um eine berufliche Weiterbildung, sondern um einen Teil der beruflichen Ausbildung handelt.
Sie sollten vorsorglich auch einen Antrag beim Jobcenter auf Leistungen nach dem SGB II stellen, falls das von Ihren wirtschaftlichen / persönlichen Verhältnissen her in Betracht kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin
Dieser Satz "Tragen Sie detailliert, inwieweit was Sie während des Praktikums machen und inwieweit das Praktikum ihnen beruflich weiterhilft." ist leider sprachlich missglückt und soll eigentlich heißen: "Schreiben Sie detailliert, was Sie während des Praktikums machen und inwieweit es Ihnen beruflich weiterhilft.".