Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Ihr Annahme, dass mit Studiumaufnahme "wegen Wegfall der Bedürftigkeit" der Bezug von ALG II endet, ist falsch.
Studenten, deren Studium dem Grunde nach nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird (also, die BAFöG erhalten oder erhalten können) haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§ 7 Abs. 5 SGB II
).
Daher werden Ihre Beiträge zur Krankenversicherung vom Jobcenter nicht übernommen (weder private noch gesetzliche Krankenversicherung), wenn Sie studieren.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Es wird so sein, dass meine Frau, die nicht Student ist den neuen Antrag auf ALG II stellen wird und ich daher zur Bedarfsgemeinschaft zähle. Mein Bafög wird natürlich angerechnet und ich wollte im Prinzip nur wissen ob meine PKV Beiträge dann zum Bedarf zählen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie werden nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählen, wenn Sie Student sind. Sie sind sozusagen transparent.
Ich hoffe, damit die Nachfrage beantwortet zu haben.
MfG
Grueneberg