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Krankenversicherung - Frist zur Anmeldung nach Beendigung Familienversicherung

21. Juni 2012 16:20 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Hallo,

folgender Sachverhalt. Meine Lebensgefährtin war bei Ihrem ehemaligen Ehepartner familienversichert. Sie war und ist in keinem Angestelltenverhältnis und arbeitet auf Mini-Job Basis. D.h. nicht pflichtversicherungspflichtig. Im Juli 2011 wurde sie geschieden bzw. vom Ex-Mann bei der Familienversicherung abgemeldet. Sie wusste leider nicht dass ihr alter Versicherungsschutz nicht mehr besteht und hat sich erst jetzt bei einer neuen Krankenkasse angemeldet (April 2012). Die neue Krankenkasse fragt nun nach einem Versicherungsnachweis für die Zeit zwischen Juli 2011 und April 2012 den sie natürlich nicht erbringen kann. Was heisst das? Ist die 3 Monatsfrist hier relevant? Kann sie sich nicht mehr gesetzlich versichern?
Vielen Dank.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Mit Rechtskraft der Scheidung endet die Familienversicherung nach § 10 I SGB V. Es besteht dann die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Erklärung ist der Krankenkasse binnen 3 Monaten nach Beendigung der Familienversicherung anzuzeigen, dies ergibt sich aus § 9 II Nr. 2 SGB V. Wird die Frist versäumt, können Sie sich nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern und sind auf eine private Versicherung angewiesen, es sei denn, Sie arbeiten sozialversicherungspflichtig und werden dadurch versichert.

Es kommt darauf an, wann Ihre Lebensgefährtin erfahren hat, dass die Familienversicherung endet. Sie könnte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 26 SGB X stellen. Sie sollten dies sofort bein der Krankenkasse tun und darlegen, warum die Frist von 3 Monaten nach Scheidung versäumt wurde. Man kann hier etwa mit Sprachschwierigkeiten argumentieren oder mit vergleichbaren Gründen. Es wird in der Rechtsprechung auch angenommen, dass die Krankenkasse die Versicherten beraten müssen und das es einen Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung geben muss. Fehlt ein Hinweis, dann muss der Versicherte so gestellt werden, als habe er die Erklärung abgegeben. Ihre Lebensgefährtin sollte die Lage mit der jetzigen Krankenversicherung besprechen und nach einer Lösung suchen. Eventuell müsste Sie auch mit der bisherigen Versicherung Kontakt aufnehmen, falls dies eine andere Versicherung war.

Man müsste alle Einzelheiten kennen, um sich hier eine absvhließende Meinung zu bilden.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

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