Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Mit Rechtskraft der Scheidung endet die Familienversicherung nach § 10
I SGB V. Es besteht dann die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Erklärung ist der Krankenkasse binnen 3 Monaten nach Beendigung der Familienversicherung anzuzeigen, dies ergibt sich aus § 9
II Nr. 2 SGB V. Wird die Frist versäumt, können Sie sich nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern und sind auf eine private Versicherung angewiesen, es sei denn, Sie arbeiten sozialversicherungspflichtig und werden dadurch versichert.
Es kommt darauf an, wann Ihre Lebensgefährtin erfahren hat, dass die Familienversicherung endet. Sie könnte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 26 SGB X
stellen. Sie sollten dies sofort bein der Krankenkasse tun und darlegen, warum die Frist von 3 Monaten nach Scheidung versäumt wurde. Man kann hier etwa mit Sprachschwierigkeiten argumentieren oder mit vergleichbaren Gründen. Es wird in der Rechtsprechung auch angenommen, dass die Krankenkasse die Versicherten beraten müssen und das es einen Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung geben muss. Fehlt ein Hinweis, dann muss der Versicherte so gestellt werden, als habe er die Erklärung abgegeben. Ihre Lebensgefährtin sollte die Lage mit der jetzigen Krankenversicherung besprechen und nach einer Lösung suchen. Eventuell müsste Sie auch mit der bisherigen Versicherung Kontakt aufnehmen, falls dies eine andere Versicherung war.
Man müsste alle Einzelheiten kennen, um sich hier eine absvhließende Meinung zu bilden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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