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Hartz IV vs. BAföG

25. Oktober 2011 21:05 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke

Ich befinde mich in einer rein schulischen Berufsausbildung und beziehe entsprechend kein Ausbildungsgehalt. Trotz bestehender BAföG-Förderungsfähigkeit habe ich entsprechend §§ 7 Abs. 5 SGB II ; 7 Abs.6 SGB II Harz IV beantragt, da ich bei den Eltern wohnhaft bin und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit (tägliche Hin- und Rückfahrt bis zu zwei Stunden) erreichen kann. Außerdem betrug die BAföG Höhe 151 € im Monat.

Mein Hartz IV Antrag wurde mit 364 € vorläufig bewilligt und ich wurde angewiesen gemäß § 12a SGBII einen BAföG Antrag zu stellen.

Meine Fragen sind: Muss ich trotz der Regelung in §§ 7 Abs. 5 SGB II ; 7 Abs.6 SGB II einen BAföG Antrag stellen, weil §12a SGBII Vorrang hat?

Und wie verhält es sich, wenn BAföG bewilligt wird? Ich habe mit dem Hartz IV Satz monatlich 213 € mehr zur Verfügung. Wenn ich richtig informiert bin schließt BAföG einen Anspruch auf Hartz IV Leistungen aus.

Bitte helfen Sie mir

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Eine Förderung nach dem BAföG geht, wie Sie richtigerweise schreiben, dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vor.
Studenten, Schüler und Azubis die dem Grunde nach förderungsfähig im Sinnde des BaFöG sind, steht nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II und § 22 SGB XI kein Anspruch auf ALG 2 (Arbeitslosengeld II) zu,
Ausnahmeweise kann ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen, wenn der Schüler oder der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt. Diese erhalten kein BaFöG gemäß § 2 Abs. 1 BaFöG bzw. keine Berufausbildungsbeihilfe. Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 BAföG) haben Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II.
Studenten, die bie Ihren Eltern wohnen, erhalten einen Mietanteil von € 44,-, als Schüler erhalten Sie dies nicht, da Ihre Eltern ja barunterhaltspflichtig sind. Nur wenn diese selbst Leistungen nach SGB II erhalten, kann Wohngeld beantragt werden.
In Ihrem Fall wird ein Teil des eventuell zu beziehenden BaFöG auf die Leistungen nach SGB II angerechnet, sie erhalten also nicht weniger, sondern eher mehr. Denn nach dem Bundessozilagericht darf nur ein geringer Teil des Schüler BaFöGs auf die ALG II Leistungen angerechnet werden.
Das BSG hat festgestellt, dass ein Teil des so genannten Schüler-BAföG auf den Bezug von Hartz IV-Leistungen anzurechnen ist. In dem konkreten Fall bezog eine Auszubildende, die mit ihrer Mutter, deren Partner und zwei jüngeren Geschwistern in einem Haushalt lebt und die Hartz IV erhielten, Schüler-BAföG in Höhe von 192 Euro pro Monat (sowie Kindergeld in Höhe von 154 € monatlich). Die Agentur für Arbeit darf die BAföG-Zahlung an die Auszubildende allerdings nicht antasten, sofern sie zweckgebunden ist. Das hält das Gericht für 20 Prozent der Leistung für angemessen (für ausbildungsbedingte Aufwendungen); 80 Prozent dürfen also berücksichtigt werden (weil dieser Teil für den Lebensunterhalt vorgesehen ist). (BSG, AZ: B 14 AS 61/07 R .)"

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen

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