Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Eine Förderung nach dem BAföG geht, wie Sie richtigerweise schreiben, dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vor.
Studenten, Schüler und Azubis die dem Grunde nach förderungsfähig im Sinnde des BaFöG sind, steht nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II
und § 22 SGB XI
kein Anspruch auf ALG 2 (Arbeitslosengeld II) zu,
Ausnahmeweise kann ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen, wenn der Schüler oder der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt. Diese erhalten kein BaFöG gemäß § 2 Abs. 1 BaFöG bzw. keine Berufausbildungsbeihilfe. Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 BAföG) haben Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II.
Studenten, die bie Ihren Eltern wohnen, erhalten einen Mietanteil von € 44,-, als Schüler erhalten Sie dies nicht, da Ihre Eltern ja barunterhaltspflichtig sind. Nur wenn diese selbst Leistungen nach SGB II erhalten, kann Wohngeld beantragt werden.
In Ihrem Fall wird ein Teil des eventuell zu beziehenden BaFöG auf die Leistungen nach SGB II angerechnet, sie erhalten also nicht weniger, sondern eher mehr. Denn nach dem Bundessozilagericht darf nur ein geringer Teil des Schüler BaFöGs auf die ALG II Leistungen angerechnet werden.
Das BSG hat festgestellt, dass ein Teil des so genannten Schüler-BAföG auf den Bezug von Hartz IV-Leistungen anzurechnen ist. In dem konkreten Fall bezog eine Auszubildende, die mit ihrer Mutter, deren Partner und zwei jüngeren Geschwistern in einem Haushalt lebt und die Hartz IV erhielten, Schüler-BAföG in Höhe von 192 Euro pro Monat (sowie Kindergeld in Höhe von 154 € monatlich). Die Agentur für Arbeit darf die BAföG-Zahlung an die Auszubildende allerdings nicht antasten, sofern sie zweckgebunden ist. Das hält das Gericht für 20 Prozent der Leistung für angemessen (für ausbildungsbedingte Aufwendungen); 80 Prozent dürfen also berücksichtigt werden (weil dieser Teil für den Lebensunterhalt vorgesehen ist). (BSG, AZ: B 14 AS 61/07 R
.)"
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
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