Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ich gehe bei Ihnen davon aus, dass Ihre Wohnung bereits mit der gesamten Fläche, also auch mit dem nicht Ihnen gehörenden Miteigentumsanteil, als angemessen von der ARGE angesehen wurde.
Selbstgenutztes Wohneigentum ist zwar besonders geschützt. In Ausnahmefällen kann hier jedoch die ARGE verlangen, dass ein Teil der Wohnung bzw. des Hauses untervermietet wird, um die zu übernehmenden Kosten zu senken.
Bewohnt jemand ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (zum Beispiel Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen), jedoch nicht die Tilgungsraten. Da es sich bei dem möglicherweise von Ihnen zu zahlendem Nutzungsentgelt, nicht um Tilgungsraten handelt, wäre das Amt grundsätzlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Erst wenn das Amt die Wohnung nicht mehr als angemessen ansehen würde, könnte sich hier eine Änderung ergeben.
Auch wenn der Sachbearbeiter Ihnen hierüber keine Auskunft geben konnte, ist letztendlich er derjenige, der über die Übernahme der 200 € entscheiden wird. Sie sollten sich also nochmals an diesen wenden und ihn darum bitten Ihnen eine verbindliche Auskunft über diese Angelegenheit zu geben.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Vielen Dank für Ihre kompetente Auskunft.
Ich war der Auffassung,dass der andere Eigentümer auch bei frei-
williger Nutzungsaufgabe sich an der Wohngebäudeversicherung,
der Grundsteuer und den notwendigen Erhaltungsmaßnahmen beteiligen müßte.
Also es handelt sich nicht um Tilgungsraten.Bei der Immobilie
ist die Küche im Wohnzimmer eingebaut und es gibt nur ein Bad.Daher kann ich nicht vermieten.Es handelt sich um ca.90 qm.
Das Haus wurde ohne Eigenkapital finaziert.Kann das Amt dann
trotzdem zu einem beliebigen Zeitpunkt mich auffordern,meinen Anteil zu verkaufen?
Ich danke vielmals.
Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich auch davon aus, dass der andere Miteigentümer nicht von Ihnen ein Nutzungsentgelt verlangen kann, ohne sich an den laufenden Kosten wenigstens in einem gewissen Umfang zu beteiligen. Sie sollten hier versuchen über Ihren Anwalt eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Grundsätzlich sind 90 qm bei einem Eigenheim als angemessen anzusehen und daher das Haus nicht verwertbar. Bei Ihnen kommt hinzu, dass Sie nicht Alleineigentümerin des Hauses sind, so dass ein Verkauf nur Ihres Anteils sich als schwierig darstellen könnte.
Erst wenn die Kosten des Eigenheimes unangemessen hoch werden sollten, würde das Amt wohl eine Verwertung des Eigenheimes von Ihnen fordern.
Hier kommt es letztendlich darauf an welche Regelung Sie mit dem Miteigentümer treffen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)