Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Beachten Sie bitte, dass auch kleinste Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben im Sachverhalt kann die rechtliche Beurteilung wesentlich verändern.
Nach den vor über 120 Jahren erdachten Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches schulden sich Verwandte in gerader Linie Unterhalt, soweit sie sich nicht selbst unterhalten können (§§ 1601ff. BGB
)
Danach wären Sie als Ausgangspunkt gesehen, Sie gegenüber ihren Kindern und gegenüber ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet.
Nun hat dieser unser Sozialstaat ein Einsehen mit der allgemeinen Entwicklung der Gesellschaft (und viele weitere Beweggründe mehr!!!) ein Armengeld und der Bezeichnung Leistungen nach dem SGB II, ALG 2 oder im allgemeinen Sprachgebrauch auch Hartz 4 genannt in die Welt gebracht, um denen, die sich aus eigener Kraft, Antrieb oder sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten, einen angemessenen Mindestbedarf zu ermöglichen. Dabei sind aber die hierfür geschaffenen Regelungen des SGB II maßgeblich zu beachten.
Unter anderem bilden die in einem Haushalt zusammenlebenden Personen regelmäßig eine sog. Bedarfsgemeinschaft. Ausnahme: Sie, da Sie das 25. Lebensjahr bereits überschritten haben. Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 SGB II
bilden Sie damit zusammen mit ihren Eltern KEINE Bedarfsgemeinschaft.
Dennoch wird gemäß § 9 Abs. 5 SGB II
gesetzlich vermutet, dass Sie Unterhaltshilfen innerhalb der bestehenden Haushaltsgemeinschaft von ihren Eltern erhalten. Diese werden auf Ihren Anspruch angerechnet.
Eine Hausgemeinschaft kann aus einerseits einer Bedarfsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Mitgliedern und andererseits Nichthilfebedürftigen bestehen, die zusammen wirtschaften. Das können hilfebedürftige Ältere sein, die mit nichthilfebedürftigen Verwandten zusammen leben, z. B. alte, hilfebedürftige Eltern, die mit einem über 25 Jahre alten nichthilfebedürftigen Kind in einem Haushalt leben. Natürlich vermuten in diesen Fällen, die für die Hilfebedürftigen zuständigen Ämter gern, dass die hilfebedürftigen Mitglieder einer solchen Hausgemeinschaft von den anderen unterstützt werden. Das muss ggf. glaubhaft widerlegt werden.
Leider befinden Sie sich entgegen des sich aus § 20 SGB X
ergebenden Amtsermittlungsgrundsatzes in der Beweispflicht. Soweit Sie dies nicht in geeigneter Weise glaubhaft darlegen können, dass Sie keine finanziellen Hilfen ihrer Eltern und/oder ihres Bruders erhalten, werden unter Ansehung derer Einkommensverhältnisse Ihre Bedarfe und so Ihr Anspruch ermittelt.
Sie sollten gegen den entsprechenden Bescheid innerhalb eines Monat nach Zugang Widerspruch mit der Begründung, dass Sie mit ihren Anverwandten lediglich eine Haushaltsgemeinschaft bilden und an Eides statt erklären, dass Sie von diesen keine Hilfen zum Lebensunterhalt (außer der Wohnung) erhalten, erheben.
Soweit Sie dazu anwaltliche Hilfe benötigen, empfehle ich die Beauftragung eines ortsansässigen im Sozialrecht, insbesondere SGB II, bewanderten Kollegen. Unter Vorlage eines Beratungsscheines zzgl. eines Betrages in Höhe von 10 Euro erhalten Sie von diesem eine weitergehende Beratung und Vertretung. Den Beratungsschein erhalten Sie beim für Sie zuständigen Amtsgericht.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Andreas Wehle
Wilhelmstr. 90
52070 Aachen
tel.: +49 (0)241 538 099 48
fax: +49 (0)241 538 099 489
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Diese Antwort ist vom 20.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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20.12.2012
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16:38
Antwort
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