Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich sind Sie nach Ihrer Schilderung gegenüber Ihrem Vater unterhaltsverpflichtet. Eine Reduzierung oder gar ein Wegfall kommt nur in Betracht, wenn Ihr Vater seine Unterhaltspflichten Ihnen gegenüber gröblich vernachlässigt hätte oder sich vorsätzlich schweren Verfehlungen Ihnen oder einem Ihrer Angehörigen gegenüber schuldig gemacht hätten (z.B. körperliche Übergriffe), § 1611 BGB
. Eine Reduzierung kann in Betracht kommen, wenn Ihr Vater sich trotz hoher Einkünfte nicht um eine ausreichende Altersvorsorge gekümmert hat (AG Frankfurt/Main FPR 2002, 76
).
Ob und in welcher Sie Ihr Vermögen und Einkommen einsetzen müssen, ist immer eine Frage des Einzelfalls und ist im Rahmen dieser Plattfrom nicht abschließend beurteilbar.
Aufgrund des hohen Verdienstes Ihre Mannes steht zu befürchten, dass das Sozialamt Ihr Einkommen aus Vermietung für Ihren Vater fordern wird. Zwar ist grundsätzlich Ihr Ehemann nicht zur Leistung gegenüber ihrem Vater verpflichtet. Da aber hier ein Verdienst vorliegt, der allein schon über die Deckung des gesamten Familienbedarfs hinausgeht, wird man von Ihnen aller Voraussicht nach verlangen, Ihr Einkommen einzusetzen. Zu beachten ist allerdings § 43 SGB XII
, wonach Einkommen unter 100.000 € nicht einzusetzen ist, wenn Ihr Vater Anspruch auf Grundsicherung nach diesem Gesetz zusteht.
Bis auf ein gewisses "Schonvermögen" sowie Aufwendungen für Ihre Altersvorsorge müssen Sie auch Ihr vorhandenes Vermögen einsetzen. Bzgl. der 80.000 € sollten Sie sich überlegen, ob Sie diesen Betrag nicht fest in ein Konzept zur Altersvorsorge investieren, da der Nachweis ansonsten nicht ganz leicht zu führen sein wird, dass das Geld hierfür eingesetzt werden soll, wenn es nur auf einem Konto "herumdümpelt".
Weiterhin kommt eine Schenkung des Geldes an Ihre Tochter in Betracht. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass dann möglicherweise ein Rückforderungsanspruch innerhalb von 10 Jahren erfolgen kann - es hängt also auch ein wenig von der Konstitution Ihres Vaters ab.
Wie Sie sehen, ist eine konkrete Beratung bei diesem Thema und bei dem Einsatz hier kaum möglich. Ich kann Ihnen nur empfehlen, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen und sich von diesem Ihre konkreten Möglichkeiten aufzeigen und berechnen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Ihr eigenes Haus müssen Sie nicht antasten. Insofern kann tatsächlich die Möglichkeit in Betracht kommen, die 80.000 EUR hierfür einzusetzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Zur Nachfrage:
wie hoch ist das "Schonvermögen"? Gibt es einen festen Betrag oder bemisst sich dieser nach der bisherigen Lebensführung z.B. in % vom Nettoeinkommen pro Jahr?
Kann mir ein Anwalt vor Ort auch ganz konkrete Tips zur "sicheren" im Sinn von "vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt" Geldanlage geben, oder muss ich da zum Steuerberater?
Was genau besagt der §43SGB XII (bin Laie und komme mit dem reinen Gesetzestext nicht klar). Wann bekäme mein Vater diese Grundsicherung?
Die von den Sozialämtern gewährten Freibeträge sind unterschiedlich, liegen in der Regel aber zwischen etwa 25.000 - 75.000 €. Im Zweifel sollten Sie direkt bei Ihrem zuständigen Sozialamt nachfragen.
Fragen Sie vor einem Besuch beim Anwalt nach, ob er sich mit der Materie auskennt - im Zweifel sollten Sie einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen. Dieser wird ihnen auch Tipps geben können, welche Möglichkeiten Sie z.B. haben, Ihre Geld "unantastbar" für das Sozialamt für Ihre Altersvorsorge anzulegen.
Ihr Vater hat mit Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 41 SGB XII
Anspruch auf Grundsicherung, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten kann und die Bedüftigkeit nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten in den letzten 10 Jahren herbeigeführt hat.
In diesem Fall bleibt das Gesamteinkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern und Kinder (also Sie) Ihres Vaters unberücksichtigt, wenn es unter 100.000 € liegt. Dies könnte Ihnen unter Umständen zu gute kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt