Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
1. Schmerzensgeld
Die Höhe des maßgeblichen Schmerzensgelds dürfte nach meiner Recherche bei etwa 200 - 500 € liegen, je nach Komplikation des Einzelfalls. Vor Gericht findet eine richterliche Einzelfalleinschätzung statt.
Wichtig wäre ebenfalls noch, die Frage nach Verdienstausfall/einem Haushaltsführungsschaden hinsichtlich des konkreten Schadensersatzanspruches zu stellen, der neben dem Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden kann.
2.
Soweit wegen der von Ihnen genannten Verkehrssicherungsverletzung Schadensersatz gefordert werden kann, so umfasst dieses auch die notwendigerweise damit entstandenen Rechtsverfolgungskosten, die bei einem Rechtsanwalt anfallen.
Diese Schadensersatzverpflichtung sollte dann im Einzelfall (gegebenenfalls durch einen Anwalt Ihrer Wahl) geprüft werden und gegebenüber der Baufirma/deren Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.
Falls Sie weitere Fragen dazu haben sollten, so können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden. Eine hier gezahlte Erstberatungsgebühr wird Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre ausführliche und hilfreiche Antwort, die ich an meine Mama weitergeben werde.
Erlauben Sie mir bitte eine Nachfrage zu den "notwendigen" Rechtsverfolgungskosten:
Ihre Antwort verstehe ich so, daß die Einschaltung eines Anwalts in einem derartigen Fall immer "notwendig" ist. Oder muß man erst versuchen, die Angelegenheit alleine, ohne Anwalt, zu regeln? Immerhin kann man dabei einige Fehler machen.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende,
mit freundlichen Grüßen,
xy
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworte:
Grundsätzlich gibt es in dieser Hinsicht keine Probleme (insbesondere mit gegnerischen Versicherungen), da es bei Verkehrssicherungspflichtverletzungen häufig auf die in diesem Bereich umfangreich vorhandene Rechtsprechung ankommt; aus dem Gesetz ergibt sich dazu wegen der Einzelfallproblematik nichts, so dass es auf die Rechtsfortbildung durch das Richterrecht ankommt.
Das heißt, auch in Ihrem Fall wäre der Gegner gehalten, erst einmal die Notwendigkeit der Rechtsverfolgungskosten zu bestreiten, was kaum möglich sein sollte.
Jedenfalls könnten Sie, um sicher zugehen, zunächst selbst die Ansprüche geltend machen und dann einen Anwalt beauftragen.
Eine Notwendigkeit besteht aber meines Erachtens nicht, siehe oben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt