Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
In der Tat scheint mir das angebotene Schmerzensgeld als zu gering angesetzt. So dürfte – vorbehaltlich einer genaueren Überprüfung anhand der Arztberichte – angesichts der diversen Prellungen ein Schmerzensgeld von mindesten € 400,00 angemessen sein.
Im Übrigen umfasst Ihr Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB
auch die Kosten der Rechtsverfolgung. Hierzu zählen auch die Anwaltskosten.
Dementsprechend möchte ich Ihnen raten, einen Anwalt mit der weiteren Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 12.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 12.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen