Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Die berufliche Wiedereingliederung nach dem sog. Hamburger Modell ist geregelt in § 74 SGB V
. Während der Wiedereingliederung besteht kein Lohnanspruch gegen den AG. Die Arbeitszeit muss mit dem Arzt und dem AG sowie der Krankenkasse abgestimmt werden. Wenn in Ihrem Fall die Wiedereingliederung über die Agentur für Arbeit erfolgt, dann wird weiter Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
1. Die BG ist nicht zuständig, weil Sie während der Wiedereingliederung weiter Krankengeld oder Arbeitslslosengeld beziehen und damit keine Arbeitstätigkeit im Sinne des SGB VII vorliegt.
2. Die Zuständigkeit ändert sich nicht vor, während, oder nach der Arbeitszeit. Es liegt keine reguläre Arbeitszeit vor.
3. Grundsätzlich ja, es sollte aber die festgelegte Arbeitszeit nicht überschritten werden. Sie bleiben aber die ganze Zeit in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung versichert. Da Sie weiter als arbeitsunfähig gelten, können Sie die Maßnahme jederzeit abbrechen.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
In erster Linie geht es mir darum, wer zum Beispiel den Beinbruch "bezahlt" während der Arbeitszeit und nach der Arbeitszeit.
Falls ein Arbeitsunfall passiert, wer haftet? Die BG? Die Agentur für Arbeit? Die Krankenkasse?... Wird unterschieden zwischen der 5-Stunden Zeit und danch?
Die Sitzungen werden deutlich länger dauern.
VIELEN DANK!
Sehr geehrter Fragesteller,
solange Sie weiter Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beziehen, bleibt diese in der Haftung. Es läge bei einem Unfall kein Arbeitsunfall vor, weil Sie nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis stehen. Egal ob vor, während oder nach den 5 Stunden, daran ändert sich nichts. Anders ist es nur, wenn die Wiedereingliederung beendet ist und wieder ein normales Arbeitsverhältnis besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht