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Haftung für Schaden an Gebrauchtwagen trotz Dekra-Siegel?

29. Januar 2006 17:56 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Guten Tag

Ich habe am 26-01-06 bei einem Gebrauchtwagenhändler in Giessen einen Fiat Punto gekauft.Für dieses Auto wurde am 24-01-06 ein DEKRA-SIEGEL für Gebrauchtfahrzeuge erstellt.Laut Angabe von DEKRA wurde Motor,Getriebe,Abgasanlage,Innenraum,Räder,Bremsanlage,Karosserieund Elektrik überprüft.
Am 27-01-06 wurde das Auto zugelassen.
Am 28-01-06 bricht bei einer Autobahnfahrt der Auspuff direkt hinter dem KAT- an einer aufhängung ab.
Muß der Verkäfer für den entstandenen Schaden trotz des DEKRA-SIEGELS haften??

Ich bedanke mich schon im vorraus th.



Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich möchte sie sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Informationen wie folgt summarisch beantworten.

Generell muss natürlich der Verkäufer für Mängel und Schäden einstehen, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (regelmäßig Übergabe) vorhanden waren. Daran ändert auch nicht das Vorhandensein eines Dekra-Siegels, dessen Garantiefunktion ich ohnehin in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehen kann. Von daher wird, wenn Sie den Schaden nicht selbst verursacht haben, der Verkäufer unter Berücksichtigung der obigen zeitlichen Prämisse für den Schaden aufzukommen haben. Sollte er sich insoweit weigern, kann ich Ihnen dringend empfehlen, professionellen anwaltlichen Rat einzuholen.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen mithin beantwortet worden sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)

Rückfrage vom Fragesteller 29. Januar 2006 | 18:21

Hallo

Diese frage bezieht sich auf die Sachmängelhaftung.
"der Verkäufer mindestens ein Jahr für Sachmängel haften muß,die bei Übergabe des Fahrzeugs vorlagen.
Ist dieses DEKRA_SIEGEL Sind keine Sachmängel afgeführt.
Laut DEKRA ist alles OK.

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Januar 2006 | 18:29

das habe ich schon so verstanden. Es handelt sich im Ergebnis um eine Beweisproblem, allerdings bedeutet das Siegel schlechthin nicht, dass keine Mängel vorliegen können. Auch bei Vorliegen des Siegels wäre demnach (vgl. § 476 BGB ) der Verkäufer beweispflichtig, dass kein Mangel bei Gefahrübergang vorlag, was trotz des Siegels aufgrund der Zeitnähe zum Verkauf ihm nicht gelingen dürfte (eine andere mögliche Verursachung, die ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen kann, mal ausgeklammert)

Hochachtungsvoll

RA Hellmann

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