Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal haben Sie natürlich Anspruch auf Reparatur der abgesprochenen Mängel, da eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB
sowie eine Zusicherung vorliegt.
Daneben haben Sie auch Anspruch auf die Reparatur des Nehmerzylinders, wenn der Defekt bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Wenn Sie den Wagen für private Zwecke gekauft haben, wird dies gemäß § 476 BGB
vermutet, da der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate aufgetreten ist. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn Sie den Wagen für gewerbliche Zwecke gekauft haben und ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.
Fordern Sie den Händler schriftlich per Einschreiben zu den Reparaturen auf und setzen Sie hierfür eine 14-tägige Frist. Verweigert der Händler weiterhin die zugesagten Reparaturen, sollten Sie nach Fristablauf einen auf Vertragsrecht spezialisierten Anwalt vor Ort mit der Durchsetzung beauftragen - die Kosten hierfür hat der Händler zu tragen, da er sich dann in Verzug befindet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 13.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Laut Werkstatt soll der Nehmerzylinder ein Verschleissteil sein welches schon vor dem Kauf porös und undicht war (was normal bei 200000- 300000 km sein soll), aber in den 3 Monaten Standzeit nach dem Kauf erst komplett kaputt ging. Muss der händler die Reperatur trotzdem zahlen ?
Kann ich das Auto in der von ihm benannten Werkstatt( wo das auto jetzt schon seit fast 2 wochen steht) reparieren lassen ( zumindestens den zylinder, so dass, das Auto wieder fährt),die Rechnung bezahlen und dann den Rechnungsbetrag vom Händler einfordern und ihn zusätzlich auffordern die vorher mündlich abgesprochenen mängel zu beheben? ich bin auf ein auto angewiesen und kann nicht wochenlang warten bis eventulell ein Richter entscheidet.
MfG Rene
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Eine Reparatur auf eigene Kosten käme erst in Betracht, wenn der Händler trotz schriftlicher Aufforderung unter Fristsetzung die Reparatur nicht fristgerecht vornimmt. Zu einem früheren Zeitpunkt bestünde die Gefahr, dass Sie trotz Mangel auf den Kosten sitzen bleiben.
Der Verkäufer haftet nicht für einen Defekt, der nach Übergabe infolge normalen Verschleißes eintritt, sei es am Verschleißteil selbst oder an einem anderen Teil, das selbst kein Verschleißteil ist. In Betracht kommt eine Haftung des Verkäufers aber, wenn normaler Verschleiß einen Defekt verursacht, den der Verkäufer oder ein Vorbesitzer bei eigenüblicher Sorgfalt, insbesondere durch Wartung und Inspektion, hätte verhindern können. Ob der Nehmerzylinder ein Verschleißteil ist und dem üblichen Zustand bei diesem Kilometerstand ist, kann ich mangels Fachkenntnissen in der Automechanik leider nicht abschließen beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen