Grundsätzlich besteht auch für ein gebrauchtes Auto eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers. Diese beschränkt sich allerdings darauf, daß er verpflichtet ist, ein gebrauchtes Auto in einem normalen Erhaltungszustand zu liefern. Der bei Ihnen eingetretene Schaden ist also nur dann ein Mangel der Kaufsache, wenn er für ein Fahrzeug dieses Typs und dieses ALters absolut untypisch ist. Ob dies der Fall ist, kann ich aufgrund der bisher von Ihnen gemachten Angaben so nicht entscheiden, allerdings weckt Ihr Hinweis auf eine einschlägige Rückrufaktion von KIA hier bei mir schon gewisse Zweifel.
Unabhängig davon könnte Ihr Mängelanspruch zwischenzeitlich verjährt sein. Der Renault-Händler konnte die Gewährleistung in dem Kaufvertrag auf ein Jahr abkürzen, da es sich um einen Gebrauchtwagen handelte. Ich vermute, daß dies geschehen ist, aber kontrollieren sie dies bitte nochmals in dem seinerzeitigen Kaufvertrag. Eine solche 1jährige Verjährungsfrist wäre inzwischen aber abgelaufen. Das der Mangel innerhalb des ersten Jahres aufgetreten ist und der KIA-Händler sich noch innerhalb der 1jährigen Verjährungsfrist mit dem Verkäufer in Verbindung gesetzt hat (wenn auch wahrscheinlich nur wegen der CarGarantie), ist insoweit unbeachtlich, da dadurch der Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht gehemmt wird. Dies würde dazu führen, daß ein Mängelanspruch, der vielleicht bestanden handet, wahrscheinlich inzwischen verjährt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt