Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1: Haftet der Komplementär für die Rückzahlung des Darlehens?
Entscheidende Frage ist, ob der Kommanditist „normaler" Gläubiger der Gesellschaft ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn er aus gesellschaftsrechtlichen Gründen damals zur Gewährung des Gesellschafterdarlehens verpflichtet war. Zur Beurteilung dieser Frage müsste man entsprechende Protokolle und die Bilanzen der Gesellschaft einsehen.
Ich unterstelle nachfolgend, dass der Kommanditist nicht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen zur Darlehensgewährung verpflichtet war. In diesem Fall haben Sie einen Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens gegenüber dem Kommanditisten. Insoweit bestehen jedoch folgende Besonderheiten:
1. die gesellschaftsvertragliche Treuepflicht erfordert es, dass Sie zunächst bei der Gesellschaft Erfüllung suchen müssen
2. der Anspruch besteht nicht in voller Höhe sondern wird um ihren Verlustanteil als Kommanditist gekürzt.
Frage 2: Haftet der Komplementär für die Rückzahlung der Stammeinlage?
Im Ergebnis ja. Reicht am Ende der Liquidation das Gesellschaftsvermögen der KG nicht zur Rückzahlung Ihrer Einlage aus, so hat nach dem gesetzlichen Leitbild der übrige Gesellschafter hierfür aufzukommen, allerdings nur im Verhältnis zu seinem Verlustanteil.
Es handelt sich jedoch nicht um einen Anspruch den Sie persönlich gegen den Komplementär geltend machen können. Es handelt sich zunächst um einen Anspruch der KG gegen den Komplementär. Damit wäre dieser Anspruch durch die KG gegen den Komplementär geltend zu machen.
Frage 3: Ist die „Gebäude-GbR" zivilrechtlich im Eigentum der KG? Sonstige Haftung?
Nein, zivilrechtlich handelt es sich nicht um Eigentum der KG. Allerdings haben Sie Recht, dass „am Ende der Kette" der Anteil des Komplementärs an der GbR „wieder bei einer Haftung dabei" ist. Der Anteil an einer GbR kann von Gläubigern gepfändet werden (§ 859 ZPO
)
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft allein auf Ihren Informationen beruht. Insbesondere könnte der Gesellschaftsvertrag der KG oder die Rangrücktrittsvereinbarung besondere Regelungen enthalten, die das Ergebnis meiner obigen Ausführungen verändern könnten.
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Rechtsanwalt Johannes Kromer
Danke für die schnelle Antwort. Folgende Rückfragen:
In der Antwort Frage 1 steht "In diesem Fall haben Sie einen Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens gegenüber dem Kommanditisten."
Müsste das nicht heißen:
"In diesem Fall haben Sie einen Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens gegenüber dem Komplementär, oder gegenüber der Gesellschaft"?
Zur Info:
Der Kommanditist war nicht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen zur Gewährung des Gesellschafterdarlehens verpflichtet. Er gilt dann nach Ihrer Auskunft als "normaler" Gläubiger der Gesellschaft.
Was ist mit "Verlustanteil" gemeint?
Ist das der aufgelaufene Verlust bis zur Haftsumme des Kommanditisten, also bis zur Höhe seines Kommanditanteils?
Somit im Ergebnis eine Kürzung aller Ansprüche um z.B. EUR 10.000,00?
Oder sind das die Beteiligungsverhältnisse?
Das hieße bei 80/20 wären von allen Ansprüchen des Kommanditisten pauschal 20% verloren?
Zur Info:
Das Gesellschaftsvermögen reicht bei weitem nicht aus, jedenfalls im Hinblick auf mangelnde Liquidität und gewisser Ausreizung der Kreditlinien. Durch den Rangrücktritt wurde seinerzeit die Bank ruhiggestellt, ein Teil der Forderung des Kommanditisten tritt im Rang hinter die Forderung anderer Gläubiger zurück, und ich glaube es wurde so letztlich auch eine Überschuldung vermieden (Darlehen gilt wie Eigenkapital?).
Ja, Sie haben Recht zu Frage 1 muss es richtigerweise heißen:
Sie haben einen Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens gegenüber der Gesellschaft. Reicht - wie Sie schildern - das Gesellschaftsvermögen nicht aus, haben Sie desweiteren einen Anspruch gegen den den Komplementär, allerdings gekürzt um Ihren Verlustanteil. Allerdings sollten Sie -aus Sicherheitsgründen - zunächst formal die Gesellschaft in Anspruch nehmen.
Regelmäßig wird der Verlustanteil im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt. Auch ohne ausdrückliche Regelung könnte man im Wege der Auslegung eine Regelung im Gesellschaftsvertrag finden. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung: der Verlustanteil entspricht dem Kapitalanteil. Beim Kommanditisten besteht jedoch eine Besonderheit: Nach § 167 Abs. 3 HGB
nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und einer ggf noch rückständigen Einlage am Verlustausgleich teil. Das hieße bei Ihnen - untererstellt dass Ihre Einlage vollständig erbracht ist - eine Kürzung aller Ansprüche um maximal Ihre Haftsumme.