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Haftung eines Firmenverkäufers

6. Oktober 2006 11:03 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Tawil

Ich habe vor einigen Jahren eine deutsche GmbH gekauft.
Im notariellen Kaufvertrag bestätigten die Verkäufer, wie folgt:

"Die Veräußerer haften für die Freiheit der Geschäftsanteile von Rechten Dritter, sonst jedoch für nichts, insbesondere nicht für Ertragsfähigkeit.

Die Veräußerer haften dem Erwerber insbesondere auch für alle Ansprüche Dritter aus jedem Rechtsgrunde, die gegen die Gesellschafter in der Zeit vor dem 1.6.1994 entstanden sind."


Kurze Zeit nach dem Erwerb der GmbH wurden bei mir als Erwerber per Gerichtsvollzieher Mietschulden in Höhe von ca. 11.700 € der GmbH aus der Zeit vor dem Erwerb geltend gemacht, welche ich dann auch bezahlte.
Zur Zahlung der Mietschulden hatte sich etwa 2 Jahre vor dem Erwerb der Gesellschaft durch mich per Vergleich vor dem LG MG einer der Geschäftsführer für die Gesellschaft verpflichtet.

Seit nunmehr etwa 10 Jahren fordere ich den Verkäufer erfolglos auf mir den entstandenen Schaden incl. Zinsen zu ersetzen.
Nun erhielt ich einen Brief von seinem RA mit der Feststellung, dass die Forderung zurückzuweisen sei.

Meine Fragen:
Besteht Aussicht auf Erfolg wenn ma einen Mahnbescheid erwirkt und gegen diesen Einspruch eingelegt würde?

Gibt es eine Kanzlei die bereit ist auf Basis eines mitlerweilen ja zulässigen Erfolgshonorares diesen Rechtsstreit durchzusetzen? Die Forderung beträgt etwa 11.500 € zzgl. Zinsen ab 1994.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage wie folgt:

Der Fall sieht auf dem ersten Blick relativ klar aus. Allerdings sollten die entsprechenden Unterlagen geprüft werden um eine verbindliche Aussage machen zu können.

Ein Erfolgshonorar ist in Deutschland untersagt. Die Durchsetzung würde auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erfolgen, welche sich nachdem Streitwert richtet.

Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die dem Bearbeiter nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.

Falls Sie weitere juristische Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Sascha Tawil
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 10. Oktober 2006 | 14:28

Was ist klar? Muss der Verkäufer zahlen?
Wie hoch sind die Gebühren auf die Sie tätig werden?

Mit freundlichen Grüßen S. Götz

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Oktober 2006 | 14:41

Die Durchsetzung des Anspruches ist nach den vorliegenden Informationen aussichtsreich. Allerdings ist eine Prüfung der Unterlagen nötig.

Die Gesamtkosten für den Anwalt (1.Instanz) betragen ca. 1500 €. Allerdings trägt diese Kosten bei erfolgreichem Prozess der Gegner.

Gerne stehe ich Ihnen zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung unter tawil@tawil.de

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