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Haftung der Angehörigen für Schulden aus Heilbehandlung

| 23. Februar 2007 07:34 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte rechtssicher in Erfahrung bringen, ob ich für die Schulden meiner Mutter, die aus ihrer Heilbehandlung entstehen, haftbar gemacht werden kann. Der Sachverhalt:
Meine Mutter leidet an einer chronischen psychiatrischen Erkrankung: Paranoia mit ausgeprägtem Wahnsystem. Sie ist geschieden (Ex-Ehemann vor 2 Jahren verstorben), bezieht eine Rente von knapp 1000 €, wohnt in Hannover und versorgt sich selbst (keine Betreuung). Vor einer Woche wurde sie aufgrund eines richterlichen Beschlusses in eine geschlossene psychiatrische Klinik zwangseingewiesen. Sie wird dort für mindestens 6 Wochen, wahrscheinlich aber mehrere Monate oder sogar dauerhaft bleiben müssen.
Meine Mutter ist aufgrund eigenen Verschuldens (Zitat: „ich bin gesund und verschwende kein Geld für eine Krankenversicherung“) nicht krankenversichert , d.h. die nun entstehenden erheblichen Behandlungskosten muss sie selbst bezahlen. Da ihre finanzielle Situation überschaubar ist (außer der Rente ca. 5000€ Barvermögen), wird nach üblicher Vorgehensweise wohl das Sozialamt für die Behandlungskosten einspringen und versuchen sich das Geld von mir zurückzuholen.
Ist dies bei aktueller Rechtssprechung und unter den hier geschilderten Umständen (Bundesland Niedersachsen, nicht krankenversichert, Unterhalt durch Rente gewährleistet) ein berechtigter Anspruch des Sozialamtes? Wäre die Situation anders, wenn meine Mutter krankenversichert wäre?

Bitte beantworten Sie die Frage nur, wenn Sie sie rechtssicher beantworten können. Vielen Dank.

23. Februar 2007 | 10:08

Antwort

von


(2982)
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Sehr geehrter Ratsuchender,


ein direkter Anspruch der ARGE gegen Sie besteht nicht.

Voraussetzung wäre, dass Ihre Mutter gegen Sie einen solchen Zahlungsanspruch hätte, der dann -nach Leistung durch die ARGE- eben auf die ARGE übergeleitet worden wäre.

Und genau an diesem Anspruch der Mutter auf Kostentragung fehlt es hier.

Zwar sind nicht nur Eltern Kinder gegenüber unterhaltspflichtig, sondern auch Kinder gegenüber den Eltern. Hier wäre es aber keine Frage der Unterhaltspflicht, sondern der vertraglichen Beziehung.

Sofern SIE nicht etwas gesondert unterschrieben haben und dann DADURCH eine VERTRAGLICHE Verpflichtung selbst übernommen hätten, können Sie daher für diese Kosten nicht herangezogen werden.

Sollte die ARGE trotzdem an Sie herantreten und Forderungen erheben, sollten Sie dann SOFORT weitere anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.



Mit freundlichen Grüßen

Rehctsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 23. Februar 2007 | 21:14

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

herzlichen Dank für diese klare eindeutige Auskunft. Bitte gestatten Sie mir noch die Beantwortung des zweiten Teils meiner Frage. Würde sich an dieser Sachlage etwas ändern, wenn meine Mutter krankenversichert wäre (nach der neuen Gesundheitsreform müßte das ja möglich werden)? Und wofür steht die Abkürzung "ARGE"?

Für eine kurze Antwort dazu schon im Voraus vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Februar 2007 | 14:36

Die Sachlage (Ausschluss Ihrer Haftung) würde sich auch bei Abschluss eines Versicherungsvertrages NICHT ändern. Eine Haftung Ihrerseits scheidet nach der Sachverhaltsdarstellung aus.

Die Bezeichung ARGE habe ich auf das Bundesland Niedersachsen bezogen. Daunter versteht man die ARbeitsGEmeinschaft der Arbeitsämter und Kommunen, die dann teilweise Leistungen des füheren Sozialamtes übernehmen; zum besseren Verständnis könnten Sie ARGE aber auch mit Sozialamt gleichstellen - am Ergebnis ändert sich nichts.

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