Sehr geehrter Ratsuchender,
ein direkter Anspruch der ARGE gegen Sie besteht nicht.
Voraussetzung wäre, dass Ihre Mutter gegen Sie einen solchen Zahlungsanspruch hätte, der dann -nach Leistung durch die ARGE- eben auf die ARGE übergeleitet worden wäre.
Und genau an diesem Anspruch der Mutter auf Kostentragung fehlt es hier.
Zwar sind nicht nur Eltern Kinder gegenüber unterhaltspflichtig, sondern auch Kinder gegenüber den Eltern. Hier wäre es aber keine Frage der Unterhaltspflicht, sondern der vertraglichen Beziehung.
Sofern SIE nicht etwas gesondert unterschrieben haben und dann DADURCH eine VERTRAGLICHE Verpflichtung selbst übernommen hätten, können Sie daher für diese Kosten nicht herangezogen werden.
Sollte die ARGE trotzdem an Sie herantreten und Forderungen erheben, sollten Sie dann SOFORT weitere anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rehctsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
herzlichen Dank für diese klare eindeutige Auskunft. Bitte gestatten Sie mir noch die Beantwortung des zweiten Teils meiner Frage. Würde sich an dieser Sachlage etwas ändern, wenn meine Mutter krankenversichert wäre (nach der neuen Gesundheitsreform müßte das ja möglich werden)? Und wofür steht die Abkürzung "ARGE"?
Für eine kurze Antwort dazu schon im Voraus vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Die Sachlage (Ausschluss Ihrer Haftung) würde sich auch bei Abschluss eines Versicherungsvertrages NICHT ändern. Eine Haftung Ihrerseits scheidet nach der Sachverhaltsdarstellung aus.
Die Bezeichung ARGE habe ich auf das Bundesland Niedersachsen bezogen. Daunter versteht man die ARbeitsGEmeinschaft der Arbeitsämter und Kommunen, die dann teilweise Leistungen des füheren Sozialamtes übernehmen; zum besseren Verständnis könnten Sie ARGE aber auch mit Sozialamt gleichstellen - am Ergebnis ändert sich nichts.