Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Unterschrift unter dieser Vertragsklausel an sich kann meines Erachtens nichts positives bewirken (aber natürlich auch nichts negatives), denn dieser Vertragspassus macht nur auf den Unterschied zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit im Falle eines Schlüsselverlust aufmerksam, macht aber eine Prüfung des Einzelfalls nicht entbehrlich, zudem ebenfalls nicht den sowieso, auch ohne die Klausel geltenden Grundsatz der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung, der nicht durch eine Klausel eingeschränkt werden darf.
Im Einzelnen:
Es gibt von der höchstrichterlichen Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellte Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung.
- Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer grundsätzlich den gesamten Schaden zu ersetzen.
- Bei leichtester Fahrlässigkeit (geringe Schuld) haftet er regelmäßig nicht.
- Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden nach den Kriterien Schadensverursachung, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten quotenmäßig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu teilen.
Auch ohne die Klausel wird man sagen müssen, dass jedenfalls aus Laiensicht jedem Arbeitnehmer klar sein muss, was - ebenfalls aus Laiensicht - eine Form der Fahrlässigkeit bedeutet und eine Form des Vorsatzes.
In rechtlicher Hinsicht ist es vollkommen ausreichend, wenn der betroffene Arbeitnehmer in diesem Bewusstsein gehandelt hat. Irrtümer hinsichtlich Vorsatz und Fahrlässigkeit sind rechtlich gesehen sehr selten von Relevanz, wodurch der Arbeitgeber schon geschützt ist.
Vor diesem Hintergrund kommt der Klausel meiner Einschätzung nach keine entscheidende Bedeutung zu, insbesondere keine spürbar verbesserte Rechtsposition.
Letztlich kommt es nämlich auf die Einzelfallprüfung an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für Ihre sehr prompte Antwort, Herr Hesterberg. Top.
Ich habe Sie so verstanden, dass man (abstrakt-generell) auf eine entsprechende Belehrung und Unterschrift verzichten kann, ohne Rechtspositionen zu beeinträchtigen, da es im Falle eines tatsächlichen Schlüsselverlusts ohnehin auf eine Einzelfallprüfung ankommt.
Richtig?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Sie haben das absolut richtig zusammengefasst, da diese Grundsätze wie gesagt sowieso schon gelten und ein Schlüsselverlust durch den Arbeitnehmer ein Verstoß gegen nebenvertragliche (Obhuts-/Schutz-)pflichten ist.
Nichtsdestotrotz macht es durchaus Sinn, wie bei vielen anderen Sachen, dieses deklaratorisch in den Vertrag mit aufzunehmen, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Pflichtenkatalog Bescheid wissen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Ich danke Ihnen noch für die Bewertung einer Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt