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Haftung Beschäftigter für Schlüsselverlust

| 4. November 2015 14:35 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


10:10

Zusammenfassung

Ist die Unterschrift der Beschäftigten auf einem Formular, das bestätigt, dass sie über den Unterschied zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit im Falle eines Schlüsselverlusts aufgeklärt wurden, für die Haftungsfrage konstitutiv und verbessert sie die Rechtsposition des Arbeitgebers?

Die Unterschrift unter diesem Formular ändert nichts an der bestehenden Rechtslage und verbessert nicht die Rechtsposition des Arbeitgebers. Die Haftung des Arbeitnehmers bei Schlüsselverlust hängt von der Schwere der Fahrlässigkeit ab und kann nicht durch eine Klausel eingeschränkt werden. Die Unterschrift macht lediglich auf den Unterschied zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit aufmerksam, ersetzt aber nicht die Prüfung des Einzelfalls.

Ein Arbeitgeber in Niedersachsen (Klinik) händigt Schlüssel an seine Beschäftigten nur gegen Unterschrift aus. Er lässt sich von den Beschäftigten mit der Schlüsselübergabe ein Formular unterzeichnen, in dem diese bestätigen, über den

Unterschied zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

im Falle ihres Schlüsselverlusts aufgeklärt worden zu sein.

Ist eine derartige Unterschrift der Beschäftigten hinsichtlich irgendeiner Haftungsfrage im Falle konstitutiv und „notwendig"? Schafft sie dem Arbeitgeber - mit anderen Worten - eine spürbar bessere Rechtsposition gegenüber der gesetzlich und arbeitsvertraglich ohnehin geltenden Haftung seiner Beschäftigten?

4. November 2015 | 15:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Unterschrift unter dieser Vertragsklausel an sich kann meines Erachtens nichts positives bewirken (aber natürlich auch nichts negatives), denn dieser Vertragspassus macht nur auf den Unterschied zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit im Falle eines Schlüsselverlust aufmerksam, macht aber eine Prüfung des Einzelfalls nicht entbehrlich, zudem ebenfalls nicht den sowieso, auch ohne die Klausel geltenden Grundsatz der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung, der nicht durch eine Klausel eingeschränkt werden darf.

Im Einzelnen:
Es gibt von der höchstrichterlichen Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellte Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung.

- Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer grundsätzlich den gesamten Schaden zu ersetzen.

- Bei leichtester Fahrlässigkeit (geringe Schuld) haftet er regelmäßig nicht.

- Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden nach den Kriterien Schadensverursachung, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten quotenmäßig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu teilen.

Auch ohne die Klausel wird man sagen müssen, dass jedenfalls aus Laiensicht jedem Arbeitnehmer klar sein muss, was - ebenfalls aus Laiensicht - eine Form der Fahrlässigkeit bedeutet und eine Form des Vorsatzes.

In rechtlicher Hinsicht ist es vollkommen ausreichend, wenn der betroffene Arbeitnehmer in diesem Bewusstsein gehandelt hat. Irrtümer hinsichtlich Vorsatz und Fahrlässigkeit sind rechtlich gesehen sehr selten von Relevanz, wodurch der Arbeitgeber schon geschützt ist.

Vor diesem Hintergrund kommt der Klausel meiner Einschätzung nach keine entscheidende Bedeutung zu, insbesondere keine spürbar verbesserte Rechtsposition.

Letztlich kommt es nämlich auf die Einzelfallprüfung an.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 4. November 2015 | 21:33

Vielen Dank für Ihre sehr prompte Antwort, Herr Hesterberg. Top.

Ich habe Sie so verstanden, dass man (abstrakt-generell) auf eine entsprechende Belehrung und Unterschrift verzichten kann, ohne Rechtspositionen zu beeinträchtigen, da es im Falle eines tatsächlichen Schlüsselverlusts ohnehin auf eine Einzelfallprüfung ankommt.

Richtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. November 2015 | 10:10

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Sie haben das absolut richtig zusammengefasst, da diese Grundsätze wie gesagt sowieso schon gelten und ein Schlüsselverlust durch den Arbeitnehmer ein Verstoß gegen nebenvertragliche (Obhuts-/Schutz-)pflichten ist.

Nichtsdestotrotz macht es durchaus Sinn, wie bei vielen anderen Sachen, dieses deklaratorisch in den Vertrag mit aufzunehmen, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Pflichtenkatalog Bescheid wissen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Ich danke Ihnen noch für die Bewertung einer Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 5. November 2015 | 10:35

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. November 2015
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