Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Die Lösung Ihres Problem hängt zunächst davon ab, ob es sich um einen Neuwagen- oder Gebrauchtwagenkauf handelt.
Bei Neuwagen schreibt der Gesetzgeber eine 2 Jahre geltende Sachmängelhaftung vor, wenn das Auto von einem Händler gekauft wird. Ein Sachmangel liegt vor, wenn bei Übergabe des Fahrzeuges die vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben ist.
Die SAchmängelhaftung richtet sich immer gegen den Verkäufer. Im Allgemeinfall handelt es sich dabei um das Autohaus, in dem der Wagen erworben wurde. Manchmal tritt der Händler aber auch als Vermittler auf. Dann ist derjenige Ansprechpartner, der im Kaufvertrag genannt wird.
Beim Gebrauchtwagenkauf gilt grundsätzlich das Gleiche. Der Händler kann aber die Frist auf ein Jahr verkürzen.
Somit gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche mindestens für die Dauer eines Jahrs seit Ablieferung der Kaufsache.
Ansonsten ist ein Gewährleistungsausschluss unter Private bzw. unter Unternehmern zulässig, kann jedoch nicht sein, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt.
Daher sollte man bei einem Verkäufer, der die Gewährleistung ausschließen will, misstrauisch sein und ggf. vom Kauf Abstand nehmen.
Wenn Sie nun Gewährleistungsansprüche geltend machen wollen, müssen Sie beweisen, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, da ja auch keine Garantie vereinbart worden ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
RA Roth
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11. Februar 2006
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18:31
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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