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Garantie und Gewährleistung Gebrauchtwagenkauf über Händler

| 3. Oktober 2023 13:56 |
Preis: 50,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


13:28

Ich habe im Juli 2022 einen Gebrauchtwagen bei einem Händler gekauft.
Zusätzlich zum Fahrzeug habe ich eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie für 2 Jahre erworben.
Innerhalb der ersten 6 Monate kam es zu folgenden Problemen.

Die Injektoren (es handelt sich um einen Diesel) waren defekt und mussten ausgetauscht werden (das Fahrzeug konnte nur noch in einem Notmodus bewegt werden, die Reparatur war unabdingbar).

Die Tankanzeige ist defekt. Wie sich nach einer ersten Überprüfung herausgestellt hat, liegt das Problem offenbar beim Tankgeber im Tank (sowohl die Tankanzeige als auch die Reichweitenberechnung durch den Bordcomputer sind fehlerhaft). Diesen Mangel habe ich aufgrund der Unklarheit bzgl. Garantie, bzw. Gewährleistung noch nicht beheben lassen.

Der Händler hat zu beiden Mängeln gesagt, dass sie weder durch Gewährleistung noch durch die zusätzliche Garantie abgedeckt seien (Die Injektoren seien "Verschleißteile" und somit nicht inbegriffen).

Ich habe da aber meine Zweifel und denke, dass beide Mängel eigentlich schon durch die Gewährleistung abgedeckt sein sollten. Ist das korrekt?
Eine weitere kurze Frage: Sollte der Händler den zweiten Mangel auf eigene Kosten beheben müssen, würde ich das nur sehr ungerne in seiner Werkstatt durchführen lassen. Kann er das aber fordern?

3. Oktober 2023 | 15:15

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich besteht bei Gebrauchtwagenkäufen eine zweijährige Sachmängelhaftung.
Die Frage, ob die defekten Injektoren und der defekte Tankgeber unter diese Gewährleistung fallen, hängt davon ab, ob diese Mängel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Die Tatsache, dass die Mängel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf aufgetreten sind, spricht dafür, dass sie bereits bei der Übergabe vorhanden waren. Falls Sie das Fahrzeug als Verbraucher gekauft haben, wird ohnehin vermutet, dass Mängel die innerhalb eines Jahres auftreten bereits bei Gefahrübergang vorlagen. In diesem Fall wäre der Händler zur Nachbesserung verpflichtet. Dies gilt für sämtliche Teile, das Gesetzt unterscheidet hier nicht zwischen bestimmten Teilen. Ich sehe daher auf Grundlage Ihrer Schilderungen gute Erfolgsaussichten.
Die zusätzlich abgeschlossene Gebrauchtwagengarantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers und kann individuell gestaltet sein. Ob die genannten Mängel durch diese Garantie abgedeckt sind, hängt von den konkreten Garantiebedingungen ab.
Zur Frage der Werkstattwahl: Grundsätzlich hat der Händler im Rahmen der Gewährleistung das Recht zur Nachbesserung. Das bedeutet, er kann bestimmen, in welcher Werkstatt die Reparatur durchgeführt wird. Allerdings muss die Reparatur innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für Sie erfolgen. Wenn die Werkstatt des Händlers beispielsweise sehr weit entfernt ist, könnten Sie möglicherweise verlangen, dass die Reparatur in einer näher gelegenen Werkstatt durchgeführt wird.

Ich empfehle Ihnen daher den Händler zur Mangelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist (zb zwei Wochen) aufzufordern und den Rücktritt sowie rechtliche Schritte anzukündigen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. Oktober 2023 | 13:22

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Noch kurz zum Verständnis der Formulierung, ob der Mangel "bereits bei Gefahrübergang" vorhanden war: Die Injektoren haben ja zunächst noch funktioniert, kann ich das aber trotzdem so verstehen, dass der Mangel dennoch schon vorher "angelegt" war?
Danke,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Oktober 2023 | 13:28

Ihre Interpretation ist korrekt. Ein Mangel im Sinne der Gewährleistung liegt nicht nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits bei Übergabe einen offensichtlichen Defekt aufweist. Vielmehr kann auch ein versteckter Mangel, der sich erst nach der Übergabe zeigt, aber bereits bei Übergabe "angelegt" war, unter die Gewährleistung fallen.
In Ihrem Fall könnte argumentiert werden, dass die defekten Injektoren und der defekte Tankgeber bereits bei Übergabe einen versteckten Mangel darstellten, der sich erst im Laufe der Zeit gezeigt hat. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn es sich um einen Produktions- oder Materialfehler handelt, der bereits bei Übergabe vorhanden war, sich aber erst später bemerkbar gemacht hat. Jedenfalls sieht das Gesetz beim Verbrauchsgüterkauf vor, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, wenn er sich innerhalb eines Jahres nach der Übergabe zeigt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 6. Oktober 2023 | 14:38

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