Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist unfassbar, wie einige Händler mit Ihren Kunden umgehen.
Suchen Sie sofort das Gespräch mit der Geschäftsleitung, um eine für Sie annehmbare Regelung zu treffen. Denn ansonsten ist eine schnelle Lösung kaum möglich:
Eine Gewährleistung besteht nach §§ 434,437 BGB
, wobei allerdings der Mangel, der zum Motorschaden geführt hat, bei Übergabe vorgelegen haben muss.
Ob das der Fall ist, kann nur ein Gutachter feststellen. Offenbar kennt man derzeit noch nicht einmal die Ursache.
Also werden Sie ein selbständiges Beweisverfahren einleiten müssen. Der Gutachter untersucht dann das Fahrzeug und wird den Mangel feststellen können.
Ob hier eine Beweislastumkehr nach § 476 BGB
eingreift ist zu bezweifeln, wenn Sie das Fahrzeug beruflich gekauft haben. Dann liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor und Sie sind voll beweispflichtig.
Einen Anspruch auf ein kostenloses Ersatzfahrzeug haben Sie nicht. Insoweit unterscheidet sich die Gewährleistung von Rechten bei einem Verkehrsunfall.
Stellt sich aber später die Verantwortung des Verkäufers heraus, werden Sie die Kosten dann nachträglich geltend machen können.
All das kostet aber Zeit, Geld und Nerven, so dass das eingangs genannte Gespräch mit der Firmenleitung sinnvoll sein kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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Diese Antwort ist vom 30.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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