Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
sofern der Kaufvertrag zwischen Ihnen als Verbraucher und dem Händler zustandegekommen ist, konnte der Händler die Gewährleistung nicht wirksam ausschließen, sondern allenfalls auf ein Jahr begrenzen. In diesem Fall könnten Sie innerhalb der Jahresfrist Ihre Mängelansprüche geltend machen.
Die Formulierung "Kauf von Privat" deutet darauf hin, dass der Händler möglicherweise nur als Vermittler aufgetreten ist. In diesem Fall kann der Gewährleistungsausschluss wirksam sein, wenn der Kaufvertrag tatsächlich nicht mit dem Händler, sondern mit einem dahinter stehenden Privatmann geschlossen wurde.
Der BGH hat mit Urteil vom 26.01.2005 (Az.: VIII ZR 175/04
) entschieden, dass solche Agenturgeschäfte grundsätzlich zulässig sind. Lediglich im Einzelfall kann ein unzulässiges Umgehungsgeschäft dann vorliegen, wenn das Agenturgeschäft missbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wirklichkeit vorliegendes Eigengeschäft des Händlers zu verschleiern. Dies kann der Fall sein, wenn das wirtschaftliche Risiko des Weiterverkaufs in Wirklichkeit bei dem Händler liegt, bspw.wenn dieser einen bestimmten Mindestverkaufspreis für das Altfahrzeug garantiert.
Eine abschließende Einschätzung kann erst nach Wertung sämtlicher Umstände des Kauf gegeben werden. Sollten aber nicht "lediglich" Sachmängel vorliegen, sondern Ihnen darüber hinaus ein Unfallschaden verschwiegen worden sein, können Sie den Verkäufer wegen arglistiger Täuschung in Anspruch nehmen. Der Unfallschaden wäre allerdings zunächst von Ihnen nachzuweisen. Insgesamt empfehle ich, einen Anwalt vor Ort zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen vorab geholfen zu haben und stehe zur weiteren Interessenvertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Vielen Dank für die sehr kompetente Antwort.
Zu der "Kauf von Privat"-Vormulierung: Der Händler hatte nicht seine Firma angegeben, sondern seinen Privatnamen mit der Aussage, er würde als privat verkaufen, damit Garantie/Gewähr nicht geltend gemacht werden kann, da es sich hierbei um einen Sonderpreis handelt... Nun wäre die Frage, ob es dann ein spezielles Recht gibt, oder ob dann das normale "Privat zu Privat"-Recht mit dem einen Jahr gilt?
Wie kann man nachweisen, dass bereits bei Kauf dieser Unfallschaden bestanden hat? Schließlich kann der Händler ja aussagen, dass damals noch keiner war und dieser durch mich entstanden ist?
Einen "Anwalt vor Ort" werde ich beantragen, wenn ich eine kleine Chance habe durchzukommen. Wenn allerdings gleich hier klar wird, dass das Rechtens war, dann lohnt es sich nicht, einen Anwalt vor Ort zu beauftragen.
Sehr geehrter Fragesteller,
nach der geschilderten Konstellation gehe ich davon aus, dass der Verkäufer in der Gewährleistung ist. Es handelt sich nicht um ein Vermittlungsgeschäft in dem von mir beschriebenen Sinne, da kein "dritter" Verkäufer beteiligt war. Lassen Sie den Kaufvertrag überprüfen; wenn kein wirksamer Ausschluss der Gewährleistung erfolgt ist und diese nicht auf ein Jahr beschränkt wurde, läuft sogar die zweijährige Gewährleistungsfrist und diese wäre noch nicht abgelaufen.
Der Nachweis eines Unfallschadens erfolgt in der Regel über ein Sachverständigengutachten; zum Teil kann dabei der Zeitraum der Reparatur zumindest eingegrenzt werden, ansonsten müssten Zeugen benannt werden, die die Unfallfreiheit im Nutzungszeitraum bestätigen können. Da ein von Ihnen in Auftrag gegebenes Privatgutachten voraussichtlich durch den Händler bestritten würde, sollten Sie die Durchführung eines Selbstständigen Beweisverfahrens vor dem zuständigen Gericht erwägen.
Ich halte die Beauftragung eines Anwaltes zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen nach Ihrer Schilderung weiterhin für sinnvoll.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt