Sehr geehrter Fragesteller,
der Händler ist berechtigt, das Fahrzeug zur Nachbesserung einzusehen. Hier sollten Sie in keinem Fall erwähnen, dass Sie das Fahrzeug bereits in eine Werkstatt gegeben haben, da sonst die Gewährleistungspflicht wegfallen könnte. Sie sollten den Händler schriftlich per Einschreiben über den Mangel informieren und diesen auffordern, innerhalb von zwei Wochen diesen zu reparieren.
Sollte er dies nicht tun, könnten Sie die Reparatur bei einer anderen Werkstatt durchführen lassen und die Kosten dem Händler aufbürden. Alternativ könnten Sie auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Über die Vorbesitzer würde ich derzeit noch kein Wort verlieren.
Die Gebrauchtwagengarantie wird allerdings nicht greifen, wenn das Fahrzeug nicht durchgängig Scheckheftgepflegt ist. Sollte der Händler auch darüber getäuscht haben, so könnten Sie den Vertrag auch wegen des Mangels wegen arglistiger Täuschung anfechten. Der Händler steht nebenher in der Gewährleistungspflicht von einem Jahr, solange dies kein normalen Verschleiß darstellt und er den Mangel nicht kannte. In ihrem Fall allerdings wusste er von den Mangel, sodass er diesen auch zu beseitigen hat. Ihnen stehen daher rechtlich alle Möglichkeiten offen, zumal Sie auch Zeugen dafür haben, dass der Händler offensichtlich arglistig getäuscht hat.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt