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HWS-Schleudertrauma wird in Frage gestellt, daher keine Schmerzensgeld Zahlung

| 11. August 2010 21:24 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Guten Tag,

am 21. September 2009 stand ich mit meinem Fahrzeug vor einem Fußgängerüberweg und einer Rechts vor Links Einmündung.
Als die Passanten den Überweg verlassen hatten, fuhr mir einer von hinten in mein Fahrzeug. Da ich nicht damit gerechnet hatte und recht gelassen in meinem Fahrzeug saß, schleuderte mein Kopf doch etwas unkoordiniert nach vorne und nach hinten.

Dabei zog ich mir ein HWS-Schleudertrauma zu, was sich aber erst in der Nacht bemerkbar machte. Deshalb bin ich dann auch in die Notaufnahme unseres KKH gefahren. Bis auf eine geprellte Muskulatur und einer Schwellung war soweit nichts festzustellen.
Wirbelsäule, Schulter usw. waren laut Röntgenbild und Erstdiagnose soweit ok.

Am nächsten Morgen machten sich jedoch starke Kopfschmerzen bemerkbar ebenso hatte ich das Problem, wenn ich den rechten Arm eine längere Zeit anhob, wurde dieser taub und ich hatte kein Kraft mehr.
Deswegen bin ich nun zu meinem Hausarzt, der diagnostizierte dann ein HWS-Schleudertrauma und das sich wohl ein Nerv eingeklemmt/verklemmt hatte.

Aufgrund dieser Tatsache wurde ich 14 Tage krankgeschrieben, hatte eine Halskrause zu tragen und hatte 12 Massage/Krankengymnastik und Fango Stunden verordnet bekommen (2x 6 Sitzungen).

Die Behandlung zog sich bis Anfang Dezember (1. Dezember 2009) hin.

So nachdem nun alles wieder in Ordnung war, erhielt ich ein ärztliches Gutachten, da ich den Unfall über meine Rechtschutzversicherung des ADAC abwickeln lassen wollte.

Soweit der Unfall im Groben.

Nun zu meiner Person und das eigentliche Problem:

Ich bin freiberuflicher IT - Berater und Airbrushkünstler (zweites Standbein)

Zum Zeitpunkt des Unfalls war ich in einem Projekt bei einem Finanzdienstleister unter Vertrag (Dies war ein Folgevertrag, da ich seit Anfang 2009 in mehreren Projekten zu Gange war).

Während meines Krankenstandes habe ich eine erhebliche Summe meiner IT-Beratereinnahmen verloren. Diese sind schriftlich festgehalten und konnten auch von meinem Steuerberater beglaubigt werden.

Zudem sind mir zwei Airbrush Aufträge von Seiten der Kunden storniert worden, da ich die Termine nicht halten konnte. Der Versuch einer neuen Terminfindung scheiterte.

Die Versicherung der Gegenpartei verhält sich seit Anfang an recht unkooperativ.

Man forderte eine Zustimmung zu einer Fahrzeuggegenüberstellung.
Dieser Forderung stimmten wir auch umgehend ein, da der Schaden ja offensichtlich war und ich auch nichts zu verbergen hatte.
Der Auftrag an den Sachverständigen ging jedoch erst Ende Februar raus. Termin war dann der 01.03.2010.

Nach einigen Tagen kam das Ergebnis = war identisch mit dem meines Gutachters!

Somit bezahlte die Versicherung den Sachschaden am 10.03.2010 ohne Abzüge.

Die noch offenen Forderungen meines Verdienstausfalls, Schmerzensgeldes und der stornierten Airbrushaufträge stehen noch aus.

Nun wurde von der Versicherung ein Biometrisches Gutachten erstellt, das nun zu dem Ergebnis kommt, das ich durch die angeblich so geringe Aufprallgeschwindigkeit (wohl 6km +/- 10%) und einer Belastung von 2,4 G kein HWS - Schleudertrauma erhalten haben konnte.
(Da das Heckblech meines Fahrzeuges (Peugeot 607) jedoch um ca. 1 cm nach innen geschoben wurde und dies wohl nur mit deutlich höherer Geschwindigkeit zu bewerkstelligen ist, wird nun völlig außeracht gelassen. )

Daher wird die Forderung des Schmerzensgeldes abgelehnt und daher auch der damit zusammenhängende Verdienstausfall.

Mein Anwalt rät mir nun das zu akzeptieren, da wir wohl keine Chance hätten dagegen anzugehen.

Nun frage ich mich allen Ernstes ob das sein kann?

Die Versicherung stellt nun in meinen Augen die fachliche Kompetenz des Arztes des Krankenhauses, die meines Hausarzt und die der Physiotherapeuten in Frage.

Ebenso die Tatsache, dass ich als Freiberufler nicht daran interessiert bin eine Zwangspause zu machen, wenn ich in der Zeit meines Krankenstandes über 10 T EURO verdienen hätten können.
Ohne einen Fahrzeugschaden zu haben, ohne irgendwelche lästigen Schmerzen zu ertragen, ohne mich nun seit fast einem Jahr damit auseinandersetzen zu müssen, an mein mir meine ich zurecht
zustehendes Geld zu kommen.

Ich hoffe auf diesem Wege nun jemanden zu finden, der mir helfen kann, an mein Geld zu kommen.


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Problematisch bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld ist in Fällen wie dem Ihren, dass der Verletzte den Vollbeweis für die erlittenen Verletzungen und die Ursächlichkeit mit dem Unfallgeschehen führen muss. Dies führt gerade bei leichteren Unfällen im Zusammenhang mit HWS-Symptomen immer wieder zu Problemen. Auch bei leichten Auffahrunfällen sieht die Rechtsprechung bedauerlicherweise keine Beweiserleichterungen für den Geschädigten vor (BGH r+s 2003, 172 ). Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die Kollisionsgeschwindigkeit mehr als 15 km/h beträgt. Sie teilen mit, dass dies bei Ihnen laut Gutachten nicht der Fall war.

In derartigen Fällen besteht in der Tat das Problem, dass bewiesen werden muss, dass die von Ihnen genannten Verletzungen auf den Unfall zurückzuführen sind. Dies wird Ihnen voraussichtlich nur schwer gelingen, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass ein HWS-Schleudertrauma bei einer geringen Aufprallgeschwindigkeit ausgeschlossen ist (auch wenn dies praktisch oftmals ganz anders aussehen kann). Um den Beweis erbringen zu können, ist vorliegend ein ärztliches Gutachten sowie ein Sachverständigengutachten zur Aufprallgeschwindigkeit erforderlich. Beides liegt bereits vor. Da das Gutachten aber zu dem Ergebnis kommt, dass die Aufprallgeschwindigkeit recht gering war, halte ich ebenfalls eine Klage für nicht sehr aussichtsreich.

Der BGH hat aber auch entschieden, dass sich die Versicherung dennoch nicht pauschal darauf berufen darf, dass der Unfall harmlos oder eine Bagatelle war. Für die Frage, ob ein Unfall eine HWS-Verletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es wird somit darauf ankommen, ob Ihr Arzt von Anfang an die medizinischen Befunde sorgfältig dokumentiert (also eine Beweissicherung durchgeführt hat) und diese kontrolliert hat sowie darauf, was das medizinische Gutachten aussagt. Zudem müsste festgestellt werden, ob hier ein atypischer Geschehensablauf vorliegt. Ob dies gelingen wird, kann ich aus der Ferne leider nicht abschätzen.

Man kann sich nun natürlich auf den Standpunkt stellen, die Ansprüche dennoch im Klagewege geltend zu machen, um eventuell eine Lösung im Vergleichswege zu finden. Da Sie rechtsschutzversichert sind, ist diese Vorgehensweise zumindest überlegenswert. Allerdings erspart Ihnen das weder Zeit noch die mit einem Prozess zusammenhängende nervliche Belastung. Zudem müssen Sie damit rechnen, dass Sie den Prozess verlieren werden.

Ich bedauere, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können und hoffe, Ihnen mit meiner Antwort dennoch zunächst weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Rückfrage vom Fragesteller 13. August 2010 | 10:18

Sehr geehrte Frau Deinzer,

ich danke Ihnen für Ihre schnelle und verständliche Aussage.

Ich habe nun das seiner Zeit von der gegnerischen Versicherung beauftragte Sachverständigenbüro (was sich auch mit Computergestützter Unfallrekonstruktion und Unfallanalytik befasst) kontaktiert. Diese meinten ich soll ihnen die erhaltene biomechanische Stellungnahme zukommen lassen. Deren Unfallanalytiker wird sich dann das Ergebnis ansehen und ggf. eine Aussage (ich hoffe schriftlich) dazu machen.

Sollten die nun zu einer deutlich höheren Geschwindigkeit kommen? Oder feststellen, das markante Punkte bei der Berechnung außer Acht gelassen wurden. Wie hoch schätzen Sie dann die Chancen für einen erfolgreichen Klageweg ein.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr "Fragesteller"

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. August 2010 | 10:42

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Grundsätzlich sind die Chancen für die Anerkennung eines HWS-Syndroms bei höherer Aufprallgeschwindigkeit deutlich besser als bei niedrigerer Aufprallgeschwindigkeit. Es kann nun nicht schaden, das biomechanische Gutachten noch einmal überprüfen bzw. bewerten zu lassen. Das Ergebnis sollten Sie sich allerdings schriftlich geben lassen. Jedoch sind von Versicherungen beauftragte Büros nicht immer so unabhängig wie man dies gerne hätte. Ob das Ergebnis sich zu Ihren Gunsten ändert, ist daher fraglich. Die Chancen diesbezüglich sollten Sie noch einmal mit dem Kollegen besprechen, der die Sache bisher bearbeitet hat, da dieser sowohl den Sachverhalt als auch wahrscheinlich das Regulierungsverhalten des Versicherers besser einschätzen kann. Es gibt Versicherungen, die nach Klageerhebung bezahlen, es gibt auch welche, die das wenig beeindruckt. Da ich nicht weiß, um welche Versicherung es sich handelt, kann ich hierzu leider nichts Näheres sagen.

Sie können aber davon ausgehen, dass eine Neubewertung des Sachverhalts sicherlich stattfinden muss, falls relevante Punkte tatsächlich übersehen wurden.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 13. August 2010 | 07:54

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