Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich Ihnen antworten wie folgt.
Die Schwiegertochter hat recht, sie hat einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die hälftige Nutzung des Hauses allein durch Ihren Sohn. Die Nutzungsentschädigung entspricht der ortsüblichen Miete.
Sie hatten des weiteren nicht angegeben, wer die Hypothek aufgenommen hat. Wenn dies auch beide Ehepartner gemeinsam getan haben, bleiben auch beide der Bank gegenüber verpflichtet, den hälftigen Anteil zu zahlen. Ausgeglichen wird der hierdurch erzielte Vermögenszuwachs im Rahmen des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein konnte, wenn noch Fragen offen sind, stehe ich Ihnen gerne über die Rückfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Ist die Trennung/Scheidung ein Grund für eine ausserordentliche Kündigung
der Hypothek und/oder des Forward-Darlehens? Oder nur im Rahmen einer
Teilungsversteigerung?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Rückfrage darf ich Ihnen mitteilen, dass die Trennung und Scheidung kein Grund für die außerordentliche Kündigung einer Hypothek oder des Forward - Darlehens ist.
Im Rahmen einer Teilungsversteigerung werden regelmäßig die Belastungen im Grundbuch vom Ersteher übernommen oder abgelöst. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Ergänzung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Rückfrage darf ich Ihnen mitteilen, dass die Trennung und Scheidung kein Grund für die außerordentliche Kündigung einer Hypothek oder des Forward - Darlehens ist.
Im Rahmen einer Teilungsversteigerung werden regelmäßig die Belastungen im Grundbuch vom Ersteher übernommen oder abgelöst. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Ergänzung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin