Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sie haben auf dem P-Konto einen bestimmten Pfändungsschutz, der betraglich begrenzt ist, § 850k ZPO
. Das Guthaben wird damit nur in Höhe des bescheinigten Betrages geschützt.
2. Einen Pfändungsschutz für einen darüberhinausgehenden Betrag kann nur dadurch erreicht werden, dass Sie bei dem Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Aufhebung der Pfändung des Guthabens beantragt.
3. Einem solchen Antrag ist hierbei zu gewähren, da es sich um Zahlungen für mehrerer Monate handelt, wonach jeder einzelne Betrag nicht pfändbar ist.
4, Ein Pfändungsschutz für das durch die Bank blockierte Guthaben nach § 850k ZPO
erfolgt daher auf Antrag bei dem Insolvenzgericht. Der Beschluss des Insolvenzgerichtes geht dann der kontoführenden Bank zu, so dass dann das beantragte Guthaben freizugeben ist.
5. Eine Anrechnung eines nicht in Anspruch genommenen Freibetrages erfolgt nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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