Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben die Möglichkeit, bei dem Vollstreckungsgericht, also dem Gericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, einen Antrag auf Anpassung des Freibetrags auf dem Pfändungsschutzkonto zu stellen, § 850 k Abs. 4 ZPO
. Bei Einkommen eine Selbständigen aus persönlicher Arbeit gelten dieselben Freibeträge wie bei einem Arbeitnehmer. Daraus folgt z.B. dass Beiträge zur Sozialversicherung, also Kranken- und Rentenversicherung bzw. Beiträge an eine vergleichbare private Versicherung sowie Steuern bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens abgezogen werden müssen. Wenn Sie also dem Gericht nachweisen, dass Sie von dem Konto regelmäßig Gelder an Ihre Krankenkasse bzw. das Finanzamt überweisen, wird es den Freibetrag erhöhen. Gleiches gilt, wenn Sie Familienmitgliedern Unterhalt gewähren, hier kan Ihnen die Verbraucherzentrale o.ä. ja nur Regelsätze bescheinigen, die von dem tatsächlich unpfändbaren Einkommen abweichen.
Sie sollten diesen Antrag auch schnellstmöglich stellen, also gleich am Montag zu Gericht gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 04.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 04.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen