Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Gem. § 310 I BGB
gilt der § 305 II BGB
im Verkehr zwischen den Unternehmern nicht. Die AGBs müssen trotzdem in irgend einer Weise mit in den Vertrag einbezogen werden. Es genügt insoweit auch stillschweigende Einbeziehung der AGBs durch schlüssiges Verhalten. Diese setzt voraus, dass der Verwender bei Vertragsschluss auf die AGB verweist der Vertragspartner zumindest in der Lage ist, sich über die Bedingungen ohne weiteres Kenntnis zu verschaffen und sein Verhalten unter Berücksichtigung aller Umstände als Einverständnis gewertet werden kann. OLG Bremen urteilte im ähnlichen Fall, dass für die wirksame Einbeziehung ausreichend ist, wenn ein Unternehmer auf seine AGBs, die im Internet abgerufen werden können, hinweist (Urt. v. 11.02.2004 - Az.: 1 U 68/03
).Sie haben hier den Vertrag ohne Widerspruch unterschrieben, so dass Ihr Verhalten von dem anderen Vertragspartner als Einverständnis zur Geltung der AGBs gewertet werden konnte. Die AGB‘s wurden also wirksam einbezogen (trotz Kleinschrift usw.).
2. Die AGB-Klausel, welche in Ihrem Fall zur stillschweigenden Vertragsverlängerung über 2 Jahre führt, könnte jedoch aus einem anderen Grund unwirksam sein. Nach § 309 Nr. 9 b) BGB
sind die Klauseln unwirksam, die eine stillschweigende Vertragsverlängerung um jeweils mehr als ein Jahr bewirken. Zwar ist dieser Norm nicht zwischen den Unternehmern anwendbar (§ 310 I BGB
). Der Verstoß gegen diese Norm ist jedoch nach BGH ein Indiz dafür, dass ein Vertragspartner durch solche Klausel unangemessen i.S.d. § 307 II, Nr. 3 BGB
(anwendbar auch zwischen Unternehmern) benachteiligt wird (BGH, 19.09.2007 - VIII ZR 141/06
). Urteilswortlaut:
„Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB
, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGHZ 90, 273
, 278, zu § 11 AGBG
).
Wann der hier vom BGB angesprochene Ausnahmefall vorliegt, (Zitat: „es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden„) ist eine Wertungssache. Sie können sich auf jeden Fall auf die Unwirksamkeit dieser Klausel wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 II BGB
) berufen, da diese den Vertrag stillschweigend auf 2 Jahre (mehr als ein Jahr) verlängert. Die Gegenargumentationen des Vertragspartners, insbesondere, dass solche Klausel ihre Wirksamkeit wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs behalten, sind zu erwarten. Im schlimmsten Fall, wird es die Aufgabe des Gerichts sein über die Geltung solcher Klauseln zwischen den Unternehmern zu entscheiden.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Auf Grund einiger Vorfälle sehe ich mich gezwungen auch darauf hinzuweisen, dass die Nichtentrichtung der hier ausgelobten Beratungsgebühr strafrechtlich einen Betrug darstellt. Durch die gespeicherte I.P. Adresse wird der Täter ermittelt und verurteilt werden
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5830303
Fax: 07621/5839304
Diese Antwort ist vom 05.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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