Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass hier der Vertrag im Studio selbst geschlossen wurde.
Daher gelten die AGb als vereinbart, so dass bei Rücktritt des Kunden vom Vertrag das Studio wohl grundsätzlich die Anzahlung einbehalten darf bzw. die Rückgewähr per Gutschein "in Ordnung" ist.
Allerdings haben Sie selbst mitgeteilt, dass die Erstellung eines Kostenvoranschlages vereinbart wurde und hier auf mehrere Mails nicht reagiert wurde seitens des Studiobetreibers.
Ist dieser Kostenvoranschlag schriftlich vereinbart worden, so wäre er Bestandteil des geschlossenen Vertrages. Ihre Frau könnte dann nach § 323 BGB
zurücktreten, da der Tätowierer eine Pflicht aus dem Vertrag trotz mehrfacher Aufforderung nicht erbringt.
Er ist selbstverständlich auch Bestandteil des Vertrages, wenn "nur" mündlich vereinbart. Dann liegt allerdings die Beweislast bei Ihrer Frau.
Merkwürdig erscheint die Höhe der Anzahlung für den Umfang des von Ihnen beauftragten Tattoos. Dies ist tatsächlich zu hinterfragen.
Gerne können Sie mir einmal die Mails und den Vertrag unter der hinterlegten E-Mail-Adresse übersenden. Dann werde ich noch detaillierter antworten können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
10.10.2019
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15:41
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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