Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach dem Wortlaut des Gesetzes haben Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, § 43 SGB VI
.
Da es somit letztendlich um medizinische Diagnosen und deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit der betroffenen Person geht, ist das in der Regel nicht medizinisch ausgebildete Gericht auf die Einholung medizinischer Stellungnahmen und Sachverständigengutachten angewiesen. Diese Gutachten sollten dann im Rahmen einer sozialgerichtlichen Auseinandersetzung von dem Anwalt des Betroffenen auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft und entsprechend angegriffen werden Ein Bindung des Gerichts an die Ergebnisse der Gutachten besteht hierbei nicht. Das Gericht kann vielmehr frei entscheiden, welchem Gutachter es sich in seinem Urteil anschließt und welchen nicht.
Kommen die gerichtlich bestellten Gutachter trotz offensichtlich bestehender erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen und trotz entgegenstehender anderer Gutachten zu einem negativen Ergebnis, kann der Betroffene entsprechend § 109 SGG
selbst einen Gutachter benennen. Er ist in diesem Fall allerdings zur Zahlung eines – erheblichen – Kostenvorschusses verpflichtet, weswegen dieser Weg ebenfalls nur mittels anwaltlicher Hilfe gewählt werden sollte.
In Ihrem Fall rate ich Ihnen daher dringend, einen ortsansässigen, im Sozialrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer weiteren Vertretung im Verfahren zu beauftragen. Hierbei kommt grundsätzlich die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe in Betracht.
Der Kollege kann dann Einsicht in die bislang vorliegenden Gutachten nehmen und mit Ihnen die sinnvollste weitere Vorgehensweise abstimmen.
Da bei Ihnen offensichtlich erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen die bereits in der Vergangenheit eine Umschulung erforderlich gemacht haben und sowohl die Krankenkasse als auch Ihre Ärzte von einer verminderten Erwerbsfähigkeit ausgehen, sollten Sie aus meiner Sicht keinesfalls aufgeben, sondern die weiteren Schritte in die Hände eines ortsansässigen Kollegen legen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht