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Gütertrennung nachträglich wegen geplanten Hauskauf

18. April 2015 19:25 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann

Zusammenfassung

Zur Vermeidung des Zugewinns.

Hallo,

ich bin in einer etwas verzwickten Lage. Seit 2009 bin ich verheiratet. Seit 2013 leben wir wieder in verschieden Wohnungen und stellen zunehmend fest, dass es wohl auf eine entgültige Trennung hinaus läuft. Über Scheidung haben wir bisher noch nicht nachgedacht und sehen wir auch im Prinzip - zumindest zum jetzigen Zeitpunkt - nicht als notwendig an.

Nun bin ICH dabei eine Wohnung oder Haus zum Kauf zu suchen. Selbstverständlich möchte ich ausschließen, dass bei einer eventuellen doch-Scheidung, diese Immobilie mit relevant ist. Zum Zweiten, möchte ich auch verhindern, dass - sollte mir etwas zustossen (was ich nicht hoffe) - meine Kinder aus erster Ehe (gemeinsam haben wir keine) irgendetwas teilen müssten.

Wir haben keine Gütertrennung vereinbart und auch keinen Ehevertrag geschlossen.
Gibt es - außer der Scheidung - einen Weg, diese Vorstellungen umzusetzen? Zum Beispiel mit nachträglicher Gütertrennung und/oder Ehevertrag? Wenn ja, wie ist der Ablauf?

Vielen Dank im Voraus für Unterstützung

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngwmwinschaft( § 1363 BGB ).

Bei beendigung des Güterstandes durch Scheidung oder Tod findet ein Zugewinnausgleich statt. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB ).

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten alws Ausgleichsforderung zu (§ 1378 BGB ).

Ein Zugewinnausgleich kann ausgeschlossen werden, indem ein Ehevertrag vor einem Notar (§ 1408 , § 1410 BGB ) abgeschlossen wird.

In Ihrem Fall käme sowohl in Bertacht, durch Ehevertrag Gütertrennung (§ 1414 BGB ) zu vereinbaren,als ais auch den Güterstand des Zugewinnausgleichs bezubehalten und nur einen Ausschluss des Zugewinnausgleichs zu vereinbaren.

Über dei Einzelheiten sollte man sich beraten lassen.

3.
Ihre Frage zu Ihren Kindern aus erster Ehe ist mir leider nicht ganz verständlich.

Ich möchte Sie daher bitten, hierzu im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ergänzende Angaben zu machen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 19. April 2015 | 08:03

Guten Morgen Herr Moosmann,

vielen Dank für die rasche Antwort.

Zu Ihrer Frage: sowohl mein Mann, als auch ich, haben jeweils zwei (mittlerweile erwachsene) Kinder von vorhergehenden Beziehungen.

Mir ging es darum: sollte mir etwas passieren und ich z. B. eine Immobilie besitzen, diese ja laut Erbrecht, zum Teil an meinen Mann gehen würde. Das würde ich gerne vermeiden, da ich der Auffassung bin, dass diese (besonders moralisch) nur meinen Kindern zustehen würde und sie nicht gezwungen sein sollten, zu teilen.


Ich habe aber noch eine Frage zu Ihrer Antwort. Einen Passus verstehe ich nicht ganz:

"..., als auch den Güterstand des Zugewinnausgleichs bezubehalten und nur einen Ausschluss des Zugewinnausgleichs zu vereinbaren..."

Würden Sie mir diese Aussage bitte noch erklären?

vielen Dank und viele Grüße

AU

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. April 2015 | 09:46

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

I.

1.
Der überlebende Ehegatte hat ein gesetzliches Erbrecht nach § 1931 BGB , neben Verwandten der ersten Ordnung (Kindern) zu 1/4. Nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich der Erbteil des Ehegatten zum Ausgleich des Zugewinns um 1/4 auf 1/2.

Ihre Kinder würden daher je 1/4 Anteil erben.

2.
Sie können durch Testament Ihre Kinder zu Ihren Erben einsetzen und den Ehemann enterben.

Dann bleibt der Ehemann aber pflichtteilsberechtigt nach § 2303 Abs. 2 BGB . Der Pflichtteil beträgt nah § 2303 Abs. 1 BGB in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

3.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt nach § 1933 BGB bereits, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblasser die Vorraussetzungen für die Scheidung der Ehe (i.d.R. mindestens einjähriges Getrenntleben) gegeben waren UND der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Die einzige rechtlich gegebene Möglichkeit, Ihren Ehemann vob allen erbrechtlchen Ansprüchen auszuschließen wäre daher bei Vorliegen der Vorrauasetzunegn die Einreichung eines Scheidungsantrages.

Ihre Angeben lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob Sie ausreichend getrennt leben. Sollte es andere Gründe für das Wohnen in verschiedenen Wohnungen geben, wäre die ggf. noch kein Getrenntleben im Sinne der Scheidungevoraussetzungen. Sie müssten dann zunächst schriftlich und nachweisbar erklären, dass Sie künftig getrennt leben wollen.

II.

Es ist rechtlich zulässig, durch Ehevertrag am Güterstand der Zugewinngemeinschaft festzuhalten und nur den Zugewinn für bestimmte Fälle Auszuschließen.

Nach Sachlage geht es Ihnen aber darum, den Zugewinnausgleich insgesamt auszuschließen. Hierzu müssten Sie Gütertrennung vereinbaren.

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