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Schutz des Grundstücks durch Einfriedung

3. August 2006 14:18 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Mein Grundstück mit Wohnhaus hat seit vielen Jahren bisher nie eine Einfriedung (offener Hofraum bzw. Garten) Das Grundstück ist auch mit keinem Wege- oder Fahrrecht belastet.
Der Hofraum des angrenzenden (ebenfalls ohne Einfriedung) Nachbargrundstücks ist über dessen gesamten Hofraum mit einem Geh- und Fahrrecht für mich und zwei weitere Grundstücks-Eigentümer belastet.
Nach einem Eigentümer-Wechsel des belasteten Nachbargrundstücks wurde das Fahren über den Hofraum durch Erderhöhungen und Barrieren in Form von grossen Steinen so sehr eingeschränkt, dass die berechtigten Anlieger nur ihr Fahrrecht ausüben können, wenn sie teilweise mein Grundstück(Garten bzw.Pflanzungen)überfahren.
Ich beabsichtige nun mein Grundstück durch eine ortsübliche Einfriedung (niederer Holzzaun auf einem Mauersockel)zu schützen.
Meine Fragen: Ist dies nach vielen Jahren noch möglich???
Das Fahrrecht kann dann aber nicht mehr ausgeübt werden, sofern der Nachbar seine Barrieren nicht entfernt.Was kann, was muss ich tun? Wo kann ich für die Errichtung der Einfriedung eine Bestätigung erhalten?
Vielen Dank im voraus

3. August 2006 | 14:33

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,



das unbefugte Befahren/Überfahren Ihres Grundstückes müssen Sie nicht hinnehmen.

Sie können eine ortsübliche Einfriedung AUF Ihrem Grundstück an der Grenze errichten.

Dafür gibt es auch kein zeitliches Hinderungsrecht, so dass Sie deshalb keine Bedenken haben müssen.

Sofern die Einfriedung nur auf Ihrem Grundstück vorgenommen wird, spielt es auch (rechtlich) keine Rolle, ob dadürch das Fahrrecht beeinträchtigt wird. Denn der neue Nachbar als Eigentümer des dienenden Grundstückes hat allein dafür Sorge zu tragen, dass dieses möglich ist. ER hat daher die Hindernisse, die er ja geschaffen hat, zu beseitigen.

Sie können Ihr Vorhaben bei der örtlichen Gemeindeverwaltung prüfen und bestätigen lassen. Dazu ist sogar zu raten, da die Art der Einfriedung in einigen Gemeindesatzungen sogar verbindlich vorgeschrieben sind.


Um weiteren Streit im Vorfeld zu vermeiden, würde ich aber auch den Nachbarn und die Anlieger schon jetzt über Ihr Vorhaben informieren. Dieses macht dann deutlich, dass Sie allein aus berechtigtem Interesse handeln und kann ggfs. Fronten entschärfen.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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