Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Antwort steht unter dem Vorbehalt, dass bei der Grundstücksteilung und bei der Einräumung des Wegerechtes nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Pflicht zur Einfriedung richtet sich nach den §§ 21 - 26 NachbG Bln.
Das Tor an der Straßenseite können Sie bauen und dem Nachbarn einen Schlüssel geben. Allerdings besteht das Problem, dass der Nachbar dieses Tor wahrscheinlich aufschließt, um das Grundstück zu verlassen oder zu betreten und danach nicht wieder zuschließt.
Hier wäre es sinnvoll, sich bei den Torherstellern nach Möglichkeiten zu erkundigen, bei denen sich das Tor nach Benutzung automatisch schließt. Sonst besteht die Gefahr, dass die Kinder trotz Tor, unbeobachtet auf die Straße rennen.
An der Grenze zwischen den beiden Grundstücken können Sie nur einen 1,25 m hohen Maschendrahtzaun verlangen. Der ist von beiden Parteien gemeinsam zu errichten und je zur Hälfte zu bezahlen. Wenn Sie etwas Anspruchsvolleres haben wollen und sich mit dem Nachbarn nicht einigen können, müssen Sie diesen auf Ihrer Seite der Grenze bauen und allein bezahlen.
Als Tor nach hinten kann bei einer gemeinsamen Einzäunung nur ein Tor gefordert werden, dass zu einem 1,25 m hohen Maschendrahtzaun passt. Dieses müsste dann zwar von beiden je zur Hälfte bezahlt werden, aber wenn der Nachbar zu faul ist, dieses abzuschließen, lässt sich dieses auch von kleineren Kindern leicht öffnen. Es besteht also trotzdem zusätzlicher Aufwand, um die Kinder so zu überwachen, dass sie das hintere Grundstück nicht betreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
Freiheitsweg 23
13407 Berlin
Tel: 03080571275
Web: http://www.ra-bernhard-mueller.de/
E-Mail:
Rechtsanwalt Bernhard Müller