Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wir betrachten § 43 Absatz 3
SGB XII.
Dort steht, dass Unterhaltsansprüche unberücksichtigt bleiben, außer wenn Sie mehr als 100.000 € Jahreseinkommen haben.
Das Gesetz spricht aber von Unterhaltsansprüchen nicht von Leistungen.
Sie Leisten freiwillig, so dass diese Zahlungen nach der Rechtsprechung des BSG als Einkommen Ihrer Mutter anzurechnen sind (BSG, Urteil vom 16.10.2007 - B 8-9b SO 8/06
R).
Zudem sind die Zahlungen Einkommen und nicht Vermögen, so dass der Betrag von 2.600 € nicht relevant ist.
Einkommen ist das,was man im Sozialhilfebezug erhält, Vermögen ist das, was man schon davor hatte.
Damit ist dieser Betrag nicht anwendbar.
Wenn Ihre Mutter keine Rücklagen hat, dann könnte es unter Umständen sein, dass Sie dann für die Kosten der Bestattung (eines fernen Tages) herangezogen werden.
Ich bitte Sie, dies bei Ihren künftigen Planungen zu berücksichtigen,
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Habe ich soweit verstanden, jedoch würde ich gern dazu noch wissen, ob ich jederzeit die Zahlung einstellen kann und meine Mutter dann wieder die volle Leistung erhält.
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Ja, das haben Sie so korrekt geschlossen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit verständlich beantwortet zu haben.
Einen schönen Pfingssonntag wünsche ich.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt