Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Notar, der den Übertragungsvertrag an die Cousins beurkundet hat, hat sich vor Beurkundung des Vertrages von der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu überzeugen. Bei Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit Ihrer Großmutter hätte der Notar den Vertrag nicht beurkunden dürfen.
Um diese Übertragung überhaupt noch angreifen zu können, müsste beim Betreuungsgericht am aktuellen Wohnsitz Ihrer Großmutter angeregt werden, einen gesetzlichen Betreuer für die Großmutter zu bestellen.
Dies sollte damit begründet werden, dass die Großmutter an Demenz erkrankt ist und ein Vorsorgebevollmächtigter hier versucht, durch Widerruf der Vorsorgevollmacht für Ihren Vater und Übertragung der Vermögenswerte auf seine eigenen Kinder, sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen.
Das Betreuungsgericht wird dann prüfen, ob Ihre Großmutter noch geschäftsfähig ist und ob sie eines gesetzlichen Betreuers bedarf. Sollte ein gesetzlicher Betreuer für Ihre Großmutter eingesetzt werden, so könnte dieser den Übertragungsvertrag an die Cousins wegen fehlender Geschäftsfähigkeit der Großmutter anfechten und damit rückabwckeln.
Sohn X hätte mit Einrichtung der Betreuung dann auch keinen Zugriff mehr auf die Vermögenswerte der Großmutter.
Soweit der Widerruf der Vorsorgevollmacht zu Gunsten Ihres Vaters durch eine notarielle Erklärung erfolgt sein sollte, wäre parallel dazu Kontakt zum Notar aufzunehmen und unter Hinweis auf die vermutete Geschäftsunfähigkeit der Großmutter die Wirksamkeit des Widerrufs anzufechten.
Ratsam wäre es, sich bereits jetzt von den Ärzten der Großmutter den aktuellen Gesundheitszustand und deren Einschätzung zur Geschäftsfähigkeit attestieren zu lassen. Diese Atteste könnten dann dem Betreuungsgericht als auch dem Notar vorgelegt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Familienrecht